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331 B - 17/94 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 21.10.1994
Numéro de référence: 331 B - 17/94
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

vom 21. Oktober 1994

331 B - 17/94

(auf Berufung gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 17. Mai 1994 -Owi 1022/91 RhSch-)


Tatbestand und Entscheidungsgründe:

1. Es wird Bezug genommen auf:

a) den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom  17.05.1994, der dem Betroffenen am 26.05.1994 zugestellt worden ist;

b) die Berufungsschrift des Betroffenen vom 26.05.1994, eingegangen bei Gericht am 27.05.1994;

c) die Berufungsbegründungsschrift des Betroffenen vom 10.06.1994, eingegangen bei Gericht am 14.06.1994 ;

d) die Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 04.07.1994 ;

e) die Akten Owi 1022/91 RhSch des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim; die genannten Akten haben der Berufungskammer vorgelegen.

2. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest hat dem Betroffenen am 21.03.1989 eine Geldbusse von 500 DM auferlegt, weil er « es als verantwortlicher Lotse (des MS «M») unterlassen habe, alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die berufliche Übung der Schiffahrt gebieten, um die Gefährdung von Menschenleben, die Beschädigung anderer Fahrzeuge sowie die Sicherheitseinrichtungen der Brückenpfeiler der Eisenbahnbrücke (Zuwiderhandlungen gegen § 1.04 RhSchPV i.V.m. Art. 5/3 Nr. 2 a EVRhSchPV) ». Gegen diesen dem Betroffenen am 02.04.1990 zugestellten Bußgeldbescheid hat sein Vertreter mit Schreiben vom 03.04.1990 am 04.04.1990 Einspruch eingelegt. Die Verfahrensakten sind sodann von der Staatsanwaltschaft Mannheim dem Rheinschiffahrtsgericht Mannheim zugeleitet worden, wo sie am 06.06.1990 eingegangen sind. In der Folgezeit ist in der Sache zunächst nichts geschehen. Nach einem Vermerk des Rheinschiffahrtsrichters vom 05.08.1991 ist die Verfahrensakte mit zahlreichen anderen Akten in der Garage des früheren Geschäftsstellenbeamten L. aufgefunden und ihm durch die Verwaltung zur Bearbeitung übergeben worden. Weiter heißt es in dem Vermerk : « Eine sofortige Bearbeitung ist mir aufgrund der großen Zahl der vorgelegten Akten und der sonstigen Belastung der Abteilung nicht möglich. » Sodann hat das Rheinschiffahrtsgericht mit Beschluß vom 17.05.1994 das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, dessen Kosten der Staatskasse auferlegt und weiter bestimmt, daß der Betroffene seine eigenen notwendigen Auslagen selbst trägt, weil «ohne Einstellung nach Aktenlage mit einer Verurteilung des Betroffenen zu rechnen gewesen wäre». Hiergegen hat dieser form- und fristgerecht Berufung zur Rheinzentralkommission eingelegt mit dem Antrag « zu erkennen, daß die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat ».

3. Die Berufung ist zulässig und begründet.

a) Was zunächst die Zulässigkeit der Berufung angeht, ist zu bemerken, daß diese nicht dadurch berührt wird, daß die angefochtene Entscheidung nicht als «Urteil» ergangen ist, sondern als «Beschluß», und daß ferner der Betroffene die Entscheidung nicht in der Hauptsache angreift, sondern sich nur gegen deren Kostengrundentscheidung, soweit sie ihn beschwert, wendet. Hierzu verweist die Berufungskammer auf ihr Urteil vom 02.09.1992 - 263 B -13/92, worin sie sich mit einem insoweit gleich liegenden Sachverhalt zu befassen hatte. Die Entscheidung ist abgedruckt in der ZfB 1993 Nr. 1-2 S. 41 und außerdem in dem vorliegenden Verfahren beiden Seiten bekannt.

b) Nach § 46 Abs. 1 des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) i.V.m. § 467 Abs. 1 der deutschen Strafprozeßordnung (StPO) fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last, wenn das Verfahren eingestellt wird. Das ist die kostenrechtliche Folgerung daraus, daß der Betroffene, gegen den das Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen wird, ohne Rücksicht auf die Stärke des verbleibenden Tatverdachts als unschuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskommission; vgl. auch Kleinknecht / Meyer, Strafprozeßordnung 40. Aufl. § 467 Rn. 1). Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Nr.2 StPO kann das Gericht allerdings davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Diese Ausnahmeregelung kommt in den Fällen, in denen die Schuld nicht gerichtlich festgestellt ist, aber nur dann zum Zuge, wenn der Betroffene ohne das Vorliegen des Verfahrenshindernisses nach der Aktenlage mit Sicherheit verurteilt worden wäre (Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 3. Aufl. § 467 Rn. 10 a ; Kleinknecht / Meyer a.a.O. § 467 Rn. 16 ; Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz § 105 Rn. 111). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Abgesehen davon, daß das Rheinschiffahrtsgericht seine Entscheidung lediglich mit dem Satz begründet hat, «ohne Einstellung wäre nach Aktenlage mit einer Verurteilung des Betroffenen 'zu rechnen' gewesen », läßt sich nach Aktenlage dem Betroffenen nicht widerlegen, daß in dem schwierigen Fahrwasser oberhalb der Eisenbahnbrücke eine plötzlich aufgetretene Querströmung zur Anfahrung der Brücke durch das MS «M» geführt hat. Bemerkenswert ist dabei, daß nach dem Schlußbericht der Wasserschutzpolizei, diese die Angaben des Betroffenen und des Schiffsführers des MS «M» dem Wasser- und Schiffahrtsamt Mannheim zugeleitet hat, um die Behauptung einer Querströmung zu überprüfen und abzuklären, eine Stellungnahme hierzu jedoch nicht erhalten hat.