Banque de données de juriprudence

30 C 6/99 - Amtsgericht (-)
Date du jugement: 03.03.2000
Numéro de référence: 30 C 6/99
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Amtsgericht Mannheim
Section: -

Leitsätze:

1) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die gegen Personen mit Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates erhoben werden, nicht gegeben.

2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ jedoch eröff­net, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland liegt. Haben der Kläger und der Beklagte als Verletzter bezw. Ersatzpflichtiger ihren gewöhn­lichen Aufenthalt in den Niederlanden, ist niederländisches Recht anzuwenden.

3) Die nach § 2 Abs. 1 a BinSchVerfG gegebene sachliche Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts für alle typischen Streitigkeiten, die aus unerlaubter Handlung bei der Benutzung der Binnengewässer durch Schiffahrt entstehen, kommt nur in Betracht, wenn durch eine unerlaubte Handlung unmittelbar auf das die Binnenwasserstraße benutzende Schiff eingewirkt und hierdurch ein Schaden ausgelöst wird. Die Rechts­lage ist eine andere, wenn die Parteien die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts ver­einbart haben oder die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts durch rügelose Einlassung der Beklagten begründet wird. 

Urteil des Schiffahrtsgerichts Mannheim

vom 4.5.2000

- 30 C 6/99 -

(rechtskräftig)

Zum Tatbestand:

Die Klägerin ist Kasko-Versicherer des TMS „L", das im Eigentum des nie­derländischen Schiffseigners de L steht und von diesem geführt wird. Sie nimmt die niederländische Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die dem Schiffseigner an dem Fahrzeug bei einer am 18.05.1999 erfolgten Anfah­rung eines in der Ortslage Ludwigsha­fen gelegenen Steigers entstanden sind. Zur Begründung führt sie im wesent­lichen aus, ihr Rechtsvorgänger habe Anfang Mai 1999 die Beklagte, ein auf die Ausrüstung von Binnenschiffen von Autopilotanlagen und elektrischen Anlagen spezialisiertes Unternehmen, mit der Durchführung von Wartungs-, Reparatur- und Überprüfungsarbeiten an der Autopilotanlage seines Schiffes beauftragt und dabei darauf hingewie­sen, dass die Autopilotanlage insge­samt nicht einwandfrei funktioniere. Es sei der Auftrag erteilt worden, die Anlage insgesamt zu überprüfen und in einen betriebssicheren Zustand zu ver­setzen. Die Beklagte habe einen ihrer Mitar­beiter an Bord geschickt, der einen, allerdings nicht mit der Autopilotanla­ge in Verbindung stehenden Geber ersetzt habe. Dem Schiffsführer sei sodann mündlich und schriftlich erklärt worden, dass die Anlage getestet, repa­riert und in Ordnung sei. Danach habe sich während der Fahrt von Antwerpen nach Rotterdam her­ausgestellt, dass der Autopilot den Kurs nicht optimal halte, was ihr Rechts­vorgänger vorsorglich bei der Beklagten reklamiert habe. Diese habe einen Mit­arbeiter der Herstellerfirma der Auto­pilotanlage an Bord entsandt, der ver­schiedene Einstellarbeiten vorge­nommen und schriftlich bestätigt habe, dass die Autopilotanlage in Ordnung sei. Auf der Reise von Rotterdam nach Ludwigshafen habe es keine Auffällig­keiten geben; Ruderanlage und Auto­pilotanlage hätten einwandfrei gear­beitet. Nach dem Ablegen von der Steigeran­lage in Ludwigshafen habe ihr Rechts­vorgänger ein Wendemanöver durch­geführt, in dessen Verlauf das Schiff plötzlich und unerwartet eine Voraus­bewegung in Richtung linkes Ufer gemacht habe. Obwohl das Schiff wei­ter gedreht habe, sei es in die Steiger­anlage geraten. Obwohl der Ruderla­genanzeiger hart Steuerbord angezeigt habe, habe sich das Ruder im ent­scheidenden Moment in Hartlage back­bord befunden. Ursache dafür sei eine mangelhafte Verbindung in einer Ver­teilerdose in der Achterpik gewesen. Durch die Erschütterung im Zusam­menhang mit dem Wendemanöver sei diese Verbindung unterbrochen gewe­sen mit der Folge, dass das Ruder auf hart backbord ausgelaufen sei und gleichzeitig der Ruderlagenanzeiger im Kombipiloten hart Steuerbord ange­zeigt habe. Die Klägerin meint, dass die Beklagte für die Schäden sowohl aus Delikt wie auch aus Vertrag aufzukommen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, daß für die verfolgten Schadensersatzan­sprüche die internationale Zuständig­keit der deutschen Gerichte und ins­besondere auch die sachliche Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts nicht gegeben sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Klage war als unzulässig abzu­weisen, denn es fehlt an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Schiff­fahrtsgerichtes. Bei jeder Klage hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Zustän­digkeit des angerufenen Gerichtes zur Entscheidung über den verfolgten Anspruch gegeben ist. Diese umfasst auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit. Anders als in Rhein­schiffahrtssachen (Art. 34 II MA), bei dem sich die internationale Zustän­digkeit bereits aus der Mannheimer Akte - einem Übereinkommen im Sin­ne von EuGVÜ - ergibt, muss die inter­nationale Zuständigkeit auch in Schif­fahrtssachen immer geprüft werden, wobei insoweit auf die Vorschriften des EuGVÜ abzustellen ist. Soweit die Klägerin als Rechtsnachfol­gerin des niederländischen Schiffseig­ners ihre Schadensersatzforderung auf den von ihm mit der niederländischen Beklagten geschlossenen Vertrag stützt, mithin vertragliche Schadensersatzan­sprüche aus übergegangenem Recht gegen die niederländische Beklagte gel­tend macht, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht nicht gegeben. Das folgt aus Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, wonach Personen, die einen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Da hier die Beklagte ihren Sitz in den Niederlanden hat und auch nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnit­tes des Übereinkommens keine Zustän­digkeit der deutschen Gerichte für der­artige vertragliche Schadensersatz­ansprüche begründet wird, fehlt es an der Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche ihres Rechtsvorgängers, zu­mal die Beklagte sich auch nicht rüge­los zur Sache eingelassen hat (Art. 18 EuGVÜ). Zwar ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - die internationale Zustän­digkeit der deutschen Gerichte gege­ben, soweit ein Schadensersatzan­spruch auf unerlaubte Handlung gestützt wird. Das ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, wonach die Zustän­digkeit der deutschen Gericht eröffnet wird, wenn Ansprüche aus einer uner­laubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland liegt. Dann ist auch inter­national das Gericht zuständig, in des­sen Gerichtsbezirk der Schaden einge­treten ist, wobei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in Betracht kommenden Gerichts nach dem nationalen Verfahrensrecht zu beur­teilen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, mithin ob eine unerlaubte Handlung von der Beklagten begangen wurde und der Erfolg im Inland eingetreten ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist auf den Vortrag der Klägerin abzu­stellen (BGHZ 98, 263 (274)). Auch wenn nach dem Vortrag der Klä­gerin der Schadenseintritt im Inland erfolgt ist, muss schlüssig dargelegt sein, dass dieser Schaden Folge einer unerlaubten Handlung ist. Wenn die Klägerin insoweit vorbringt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschossenen Vertrag über die Wartungs-, Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten eine zum Schadensersatz nach § 823 BGB ver­pflichtende unerlaubte Handlung begangen habe, so ist dies an sich nicht genügend. Wenn die Klägerin geltend macht, dass sie von der in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgesehenen Rechtswahl­möglichkeit Gebrauch machen will, so ist dies - worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - im Hinblick auf Abs. 2 der genannten Vorschrift unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist allein das niederländische Recht anzuwen­den, weil die Beklagte als Ersatz­pflichtige und der Rechtsvorgänger der Klägerin, dessen Ansprüche die Klä­gerin aus übergegangenem Recht ver­folgt, als Verletzter zur Zeit des Haf­tungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat­ten, so dass das Recht der Niederlande anzuwenden ist. Ob das, was die Klägerin vorträgt, eine unerlaubte Handlung nach den Vor­schriften des Buches 6 des niederlän­dischen bürgerlichen Gesetzbuches darstellt, bedarf im Ergebnis aber kei­ner abschließenden Entscheidung durch das angerufene Schiffahrtsge­richt. Denn für im Zusammenhang mit in den Niederlanden vorgenommenen, nach Vortrag der Klägerin pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß erbrachten Werkleistungen, gerichtet auf die Über­prüfung und Instandsetzung der Auto­pilotanlage, ist - mag darin auch zugleich eine Verkehrspflichtverletzung des Unternehmers und möglicherwei­se eine ihm zurechenbare unerlaubte Handlung liegen, was insoweit die internationale Zuständigkeit der deut­schen Gerichts begründen könnte - auf jeden Fall die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Schiffahrtsgerichtes nicht gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Schif­fahrtsgerichtes ließe sich für Scha­densersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen allein aus § 2 Abs. 1 Buchst. a BinSchVerfG herleiten; Buchst. c ist, da allein auf Schadenser­satzansprüche aus unerlaubter Hand­lung abzustellen ist, nicht einschlägig. Ein von dieser Verfahrensvorschrift erfaßter Fall liegt vorliegend jedoch nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 a BinSchVefG ist die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt zusammenhängen und Schadenser­satzansprüche aus unerlaubten Hand­lungen zum Gegenstand haben. Zu dieser Vorschrift wird in der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 1/3303, S. 7 ausgeführt, es werde an § 1 des Geset­zes vom 30.01.1937 angeknüpft, jedoch der Kreis der dort genannten Sachen erweitert um die in den nachfolgen­den Buchstaben bezeichneten Sachen. § 1 des Gesetzes vom 30.01.1937 (RG Bl. 1, Seite 97) lautete: „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt ... ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen): 1. Scha­densersatzansprüche aus Zusammen­stößen oder anderen Schiffahrtsunfäl­len sowie aus unerlaubten Handlun­gen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;....". In der amtlichen Begründung zu die­sem Gesetz (Deutsche Justiz 1937, Sei­te 175) wird dazu ausgeführt: „Unter bürgerlich - rechtlichen Ansprüchen werden als Binnenschiffahrtssachen alle die Ansprüche angesehen, die aus unerlaubter Handlung bei der Benut­zung der Wasserstraßen entstehen, ins­besondere also Ansprüche aus Schiffs­zusammenstößen, Anfahrungen usw. Hierzu gehören auch Ansprüche des­sen, der auf dem Schiff selbst befördert worden ist, gegen den Schiffer, nicht aber seine Ansprüche aus dem Beför­derungsvertrag. Von Koffka (Das Gesetz über das Verfahren in Binnen­schiffahrtssachen vom 30. Jan. 1937, Deutsche Justiz 1937, 225 wird dazu erläuternd erwähnt, dass als Binnen­schiffahrtssachen nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Betracht kom­men und zwar nur die aus typischen, aus der Benutzung von Binnengewäs­sern durch Schiffahrt entstandenen Streitigkeiten sich ergebenden Ansprüche und zwar neben den im Gesetz weiter angeführten vertragli­chen Ansprüchen nur die außerver­traglichen Ansprüche, nämlich Scha­densersatzansprüche aus Zusam­menstößen, anderen Schiffahrtsunfäl­len und sonstigen mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängenden, unerlaubten Handlungen. Berücksichtigt man, dass der Gesetz­geber mit der in § 2 Abs. 1 Buchst. a BinSchVerfG getroffenen Bestimmung ausdrücklich an die in § 1 des Gesetzes vom 30.1.1937 getroffene Zuständig­keitsregelung und mithin an die dazu gegebene Begründung anknüpft, so ergibt der Zusammenhang klar, für wel­che Streitigkeiten die sachliche Zustän­digkeit der Schiffahrtsgerichte gegeben sein soll. Gemeint sind alle typischen Streitig­keiten, die aus unerlaubter Handlung bei der Benutzung der Binnengewässer durch Schiffahrt entstehen, mithin zunächst die in § 1 des Gesetzes vom 30.1.1937 angeführten Schadensersatz­ansprüche aus Schiffszusammenstößen oder aus anderen Schiffahrtsunfällen, wie Anfahrungen a. ä., bei denen es sich um keinen Schiffszusammenstoß handelt, Anknüpfungspunkt jedoch eine von der Schiffsbesatzung began-gene unerlaubte Handlung ist. Ferner werden solche unerlaubten Handlungen erfaßt, die mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen, die also im Zusammenhang mit der Benutzung der Wasserstraße durch Schiffahrt begangen werden oder durch die unmit­telbar auf das die Wasserstraße benut­zende Schiff eingewirkt wird, ein Ein­griff von außen auf das die Wasserstraße benutzende Schiff erfolgt. Dementsprechend hat die Rechtspre­chung die sachliche Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte auch für solche Scha­densersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen für gegeben erachtet, die nicht von einem Besatzungsmitglied, sondern einem Dritten begangen wur­den, die jedoch einen Eingriff in das die Wasserstraße benutzende Schiff dar­stellen, wie Schiffsschäden, verursacht durch einen beim Laden oder Löschen des Schiffes eingesetzten Landkran (vergl. OLG Köln, ZfB 1939, S. S. 272/273; OLG Karlsruhe, ZfB 1973, S. 270), Schiffsschäden an einem stillie­genden, aber die Wasserstraße benut­zenden Binnenschiff durch Nieder­schlag infolge eines Störfalls in einem Chemiewerk - Eingriff von außerhalb der Wasserstraße auf den Benutzer der Wasserstraße (OLG Karlsruhe, ZfB 1995, 37) oder Beschädigung eines stil­liegenden Schiffes durch umstürzende Pappeln im Bereich eines Schiffsliege­platzes (OLG Karlsruhe, ZfB 1994, Sammlung S. 1475, wobei es hier jedoch um Schadensersatzansprüche aus Ver­letzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Bund ging, für die sich die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Buchst. d BinSchVerfG ergibt). So liegt es aber vorliegend, ausgehend vom Vortrag der Klägerin nicht, denn durch das, was sie der Beklagten anla­stet, wurde weder auf ihren Rechts­vorgänger bei der Benutzung des Bin­nengewässers im hiesigen Raum mit seinem Schiff eingewirkt, eingegriffen, noch wurde durch das der Beklagten angelastete Verhalten ein Schaden bei einer für den Betrieb des Schiffes not­wendigen und üblichen Verrichtung, wie dem Umschlag, zugefügt. Nur wenn durch eine unerlaubte Hand­lung unmittelbar auf das die Binnen­wasserstraße benutzende Schiff einge­wirkt wird, ist die sachliche Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte gegeben. Hieran fehlt es im vorliegen­den Fall, denn das, was die Klägerin vorträgt, stellt, selbst wenn es sich um eine der Beklagten nach niederlän­dischen Recht anlastbare unerlaubte Handlung darstellen sollte, keinen Eingriff in das das Binnengewässer benutzende Schiff ihres Rechtsvor­gängers dar. Den von der Klägerin vertretenen Standpunkt, dass es allein darauf ankomme, dass der Schiffsunfall auf eine von der Beklagten begangene unerlaubte Handlung zurückzuführen sei, um die sachliche Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes zu begründen, ver­mag das Gericht aus den aufgeführten Gründen nicht zuteilen, denn Anknüp­fungspunkt ist nicht jede unerlaubte Handlung, deren Folge ein Schiffsun­fall ist, sondern nur eine solche uner­laubte Handlung, durch die auf das die Binnenwasserstraße benutzende Schiff eingewirkt und hierdurch ein Schaden ausgelöst wird. Wäre die Auffassung der Klägerin zutreffend, so würde dies bedeuten, dass auch in den Fällen, in denen ein Lebensmittelhändler wis­sentlich verdorbene Lebensmittel lie­fert, durch deren Genuß der Schiffs­führer bei der Führung des Schiffes zusammenbricht und es infolge des­sen zu einer mit Schäden verbunde­nen Anfahrung kommt, die Schif­fahrtsgericht zuständig wären, was bislang zumindest noch niemand behauptet hat. Richtig ist zwar, worauf vorliegend aber nicht abgestellt werden kann, dass in vielen weiteren Fällen die Schiffahrts­gerichte über mit der Benutzung der Binnenwasserstraßen im weitesten Sin­ne zusammenhängenden Angelegen­heiten entschieden haben. Dies des­halb, weil die Parteien die Zu­ständigkeit des Schiffahrtsgerichtes, wie es auch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 BinSchVerfG vorgesehen ist, verein­bart haben, oder weil die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts durch rügelose Einlassung der Beklagten begründet wurde, wie es in dem von der Klägerin angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH NJW-RR 1989, 953) der Fall war, weshalb, was von der Klägerin geflissentlich über­sehen wird, der BGH in seiner Ent­scheidung auf die Frage der Zulässig­keit der Klage überhaupt nicht eingegangen ist. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass das angerufene Gericht als Schiffahrtsgericht für die zur Entscheidung anstehenden techni­schen und nautischen Fragen beson­ders qualifiziert sei, kann hieraus für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nichts hergeleitet werden. Denn diese Überlegungen haben allein zur Einführung von wenigen Schif­fahrtsgerichten geführt, deren Zustän­digkeit jedoch ausdrücklich auf die im Gesetz angeführten Rechtssachen beschränkt ist (vergl. dazu: Deutsche Justiz 1937, 176; BT-Drucks. 1/3303, S. 7). Nicht unerwähnt bleiben soll in die­sem Zusammenhang, dass der in der Vergangenheit von den Schiffahrt­streibenden geäußerte Wunsch, die im Gesetz vorgesehene sachliche Zustän­digkeit der Schiffahrtsgerichte zu erwei­tern, nicht aufgegriffen, sondern abge­lehnt wurde. Da ein Verweisungsantrag von der Klä­gerin ausdrücklich nicht gestellt wurde, war deshalb die vor dem Schiffahrts­gericht erhobene Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig abzuweisen...."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2000 - Nr. 11 (Sammlung Seite 1803 ff.); ZfB 2000, 1803 ff.