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280 B - 5/93 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 17.06.1993
Numéro de référence: 280 B - 5/93
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsätze:

1) Die Zuständigkeit der Berufungskammer der ZKR beschränkt sich nicht auf Berufungen gegen Urteile, sondern bezieht sich auf alle Erkenntnisse der Rheinschiffahrtsgerichte im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit des Art. 34 MA, also auch auf Kostenfestsetzungsverfahren.
2) Eine Kostenerinnerung ist bei der Berufungskammer der ZKR als Berufung nach Art. 37 MA anzusehen. Dieses Rechtsmittel ist auch gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers der Geschäftsstelle eines Rheinschiffahrtsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zugrunde liegen muß der Kostenfestsetzung eine Kostengrundentscheidung der Berufungskammer.
3) Für das Kostenfestsetzungsverfahren und die anzuwendenden Kostennormen ist die lex fori des Eingangsgerichts maßgebend. Die Bestimmungen der BRAGO sind nach einer Verhandlung vor der Berufungskammer der ZKR sinngemäß anzuwenden. Demgemäß richten sich im Bußgeldverfahren vor der Berufungskammer die Gebühren eines Rechtsanwalts als Verteidiger nach den §§ 105.86 BRAGO. Sinngemäß anwendbar ist aber nicht der (höhere) Gebührenrahmen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern der für Revisionen an das Oberlandesgericht geltende Gebührenrahmen des § 86 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 17. Juni 1993

280 B - 5/93

(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 9. Januar 1992 - OWi 1011/89 RhSch -)

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Gegen den Betroffenen hat das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim den Beschluss vom 8.9.1989 erlassen, durch welchen gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 71 Absatz 2 Nr. 31 der Hafenverordnung des Landes Baden-Württemberg, § 120 Absatz 1 Nr. 5 und 18 des Wassergesetzes des Landes Baden-Württemberg eine Geldbusse von 80.-- DM verhängt worden ist.

Auf die Berufung des Betroffenen hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt durch Urteil vom 1.9.1991 den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 8.9.1989 dahin abgeändert, dass der Betroffene in vollem Umfange freigesprochen wird. Ferner hat die Berufungskammer in diesem Urteil ausgesprochen, dass der Betroffene keine Kosten zu tragen hat und die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte durch das Rheinschiffahrtsgericht erfolgt.

Der Betroffene hat beantragt, die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 4.664,87 DM nebst 11,75% Zinsen seit dem 16.9.1991 festzusetzen.

Der Rechtspfleger bei dem Rheinschiffahrtsgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 9.1.1992 auf 2.382,27 DM nebst 4% Zinsen festgesetzt und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich das Rechtmittel des Betroffenen. Er ist der Ansicht, dass als Gebühr für seinen Verteidiger im Verfahren vor der Berufungskammer analog § 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) ein Betrag von 2060,-DM  (nebst Mehrwertsteuer) anzusetzen sei und nicht lediglich von 1240,- DM (nebst Mehrwertsteuer), wie es der Rechtspfleger entsprechend § 85 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. mit dem Hinweis angenommen hat, "eine Revisionsgebühr nach § 86 BRAGO stehe dem Verteidiger für die Vertretung vor der Zentralkommission nicht zu, da Tatsacheninstanz".

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mannheim hat sich dem Rechtsmittel des Betroffenen angeschlossen.

Eine richterliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers beim Rheinschiffahrtsgericht liegt nicht vor. Der Rheinschiffahrtsrichter hat dargetan, eine Abhilfeentscheidung des Richters sei nicht zu treffen. Wenn der Betroffene im Kostenfestsetzungsverfahren eine Entscheidung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt begehre, könne ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsmittels nur eine Berufung gemeint sein. Die Regelung des deutschen Rechts über die Durchgriffserinnerung komme nicht zur Anwendung. Artikel 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte sehe bei Entscheidungen des Rechtspflegers eine Abhilfeentscheidung des Richters nicht vor.

II.

Das Rechtsmittel des Betroffenen konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenerinnerung des Betroffenen ist als Berufung anzusehen; denn nach Artikel 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ist die Berufung das bei der Zentralkommission anzubringende Rechtsmittel gegen Erkenntnisse der Rheinschiffahrtsgerichte. Dieses Rechtsmittel ist auch gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der Geschäftsstelle des Rheinschiffahrtsgerichts unter den nachfolgend dargelegten Voraussetzungen statthaft.

1. Die Kostengrundentscheidung hat in Rheinschiffahrtsbußgeldsachen wie in anderen Straf- oder Bußgeldsachen der Richter nach deutschem Recht in dem das Verfahren abschließenden Urteil nach den §§ 464 StPO, 46 OWiG zu treffen.

 Eine solche Kostengrundentscheidung hat hier die Berufungskammer auf die Berufung des Betroffenen getroffen, was einer Entscheidung durch den nationalen Richter in Rheinschiffahrtsbussgeldsachen gleichsteht.

2. Die Festsetzung der Kosten in Rheinschiffahrtsbussgeldsachen erfolgt nach §§ 464b StPO, 46 OWiG auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Diese Tätigkeit ist nach den §§ 1, 3 RPflG durch das nach der Revision der Mannheimer Akte erlassene deutsche Gesetz vom 5.11.1969 (BGB1. I. S. 2065) dem Rechtspfleger zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen worden.
 Dementsprechend hat in dieser Sache aufgrund des Urteils der Berufungskammer der Rechtspfleger bei dem Rheinschiffahrtsgericht Mannheim die dem freigesprochenen Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Verfahrens durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt.

3. In Kostensachen ist nach deutschem Recht gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gemäß § 11 RPflG vorbehaltlich der in Absatz 5 dieser Vorschrift bestimmten Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, die Erinnerung als Rechtsbehelf zulässig. Die Erinnerung ist nach § 11 Absatz 1 Satz 2 RPflG binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen, wenn gegen die Entscheidung, falls sie der Richter erlassen hätte, die sofortige Beschwerde oder kein Rechtsmittel gegeben wäre. Der Rechtspfleger kann, außer in dem aufgezeigten Falle des § 11 Absatz 1 Satz 2 RPflG der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft oder nicht abhelfen kann, hat er dem Richter vorzulegen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 RPflG). Der Richter entscheidet dann nach § 11 Absatz 2 Satz 3 RPflG über die Erinnerung, wenn er sie für zulässig und begründet erachtet oder wenn gegen die Entscheidung, hätte er sie erlassen, kein Rechtsmittel gegeben wäre. Andernfalls legt der Richter die Entscheidung dem Rechtsmittelgericht vor und unterrichtet die Beteiligten hiervon. In diesem Fall gilt die Erinnerung als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers. Nach § 11 Absatz 4 RPflG sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anwendbar.

4. Die Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17.10.1868 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.3.1969 (Mannheimer Akte) bestimmt im Rahmen des Artikels 34, in welchen Sachen die Rheinschiffahrtsgerichte zur Entscheidung kompetent sind. In Artikel 37 wird die Berufung gegen Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte geregelt. Vorschriften darüber, wie die Kosten des Verfahrens in Rheinschiffahrtssachen festzusetzen sind und gegebenenfalls welche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen eingelegt werden können, sind in der Mannheimer Akte nicht enthalten. Insoweit bewendet es an sich bei den Vorschriften des nationalen Kostenrechts. Die Berufungskammer ist aber der Auffassung, dass aus dem Schweigen der Mannheimer Akte nicht folgt, dass die in Rheinschiffahrtssachen zu treffenden Kostenfestsetzungen aus der Jurisdiktion der Berufungskammer ausgenommen sind. Denn die Zuständigkeit der Zentralkommission beschränkt sich nicht auf die Berufungen gegen Urteile in Zivil- und Bußgeldsachen, sondern bezieht sich auf alle Erkenntnisse der Rheinschiffahrtsgerichte im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit des Artikels 34 der Akte, also auch auf Kostenfestsetzungsverfahren. Das folgt unmittelbar aus der Sachnähe des Kostenfestsetzungsverfahrens zu einem Zivilprozess oder einem Bußgeldverfahren. So ist nicht einzusehen, dass es die Berufungskammer ablehnen müsste, fehlerhafte Kostenfestsetzungen zu überprüfen, wenn z.B. der Kostenbeamte es ablehnt, entsprechend einer Kostenquotierung eines Urteils der Berufungskammer die Kosten zu verteilen, eine unzutreffende Rechtsfolge aus einer Kostengrundentscheidung der Berufungskammer herleitet oder das Vorliegen einer Kostengrundentscheidung überhaupt verneint, wie der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mannheim hier gemeint hat.

 Dass das Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfahren nach deutschem Recht abweichend von dem Berufungsverfahren vor der Berufungskammer der Zentralkommission nach Artikel 37 der Mannheimer Akte geregelt ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob in Kostenfestsetzungsverfahren eine Berufung stattfindet, ohne Bedeutung, da auch in sonstigen Streitigkeiten, in denen die Berufungskammer zur Entscheidung kompetent ist, das Verfahren nach Artikel 37 der Mannheimer Akte von den nationalen Rechtsmittelvorschriften abweicht. Diese Abweichungen haben die Signatarstaaten der Akte bewusst hingenommen, um ein einheitliches Verfahren vor der Berufungskammer zu bestimmen.

Allerdings kann nicht jeder Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der Geschäftsstelle in Rheinschiffahrtssachen vor der Berufungskammer angefochten werden, da eine soweit gehende Entscheidungskompetenz mit den Artikeln 34 und 39 der Mannheimer Akte unvereinbar wäre. Eine Zuständigkeit der Berufungskammer kann nur in Fällen angenommen werden, in denen die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostengrundentscheidung von der Berufungskammer getroffen worden ist, also eine Sachnähe zu einem vor der Berufungskammer durchgeführten Berufungsverfahren besteht. War die Berufungskammer mit dem Verfahren zuvor nicht befasst, kann eine Zuständigkeit der Berufungskammer im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in keinem Falle angenommen werden.

Entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen ist unter den hier gegebenen Umständen, - die Kostengrundentscheidung ist im Urteil der Berufungskammer vom 1.9.1991 getroffen und die weitere Durchführung der Kostenerstattung dem Rheinschiffahrtsgericht übertragen worden -, die Berufungskammer der Zentralkommission auch für die Überprüfung des vorliegend ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses kompetent, nachdem der Betroffene gegen diese Entscheidung die Berufungskammer der Zentralkommission angerufen hat. Diese Überprüfung erfolgt im Wege des Berufungsverfahrens vor der Berufungskammer, da die Mannheimer Akte nur dieses Rechtsmittel kennt (Artikel 37).

5. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Fällen, in denen der Betroffene die Berufungskammer gegen die vom Rechtspfleger des Rheinschiffahrtsgerichts getroffene Kostenfestsetzung anruft, die Vorschriften des deutschen Rechts über die Durchgriffserinnerung vor Durchführung des Berufungsverfahrens oder in dessen Rahmen anwendbar sind, und der Rheinschiffahrtsrichter zunächst vor der Vorlage der Sache an die Zentralkommission eine richterliche Entscheidung darüber treffen muss, ob er der Beschwerde des Betroffenen abhelfen will. Insoweit könnten Zweifel bestehen, weil über die Kostenfestsetzung noch keine Entscheidung des Rheinschiffahrtsrichters vorliegt, denn der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist kein Richter. Diese Frage konnte indessen hier dahingestellt bleiben. Nachdem der Rheinschiffahrtsrichter die Auffassung vertreten hat, wegen der an die Zentralkommission gerichteten Berufung aus Rechtsgründen keine Abhilfentscheidung treffen zu können, sieht sich die Berufungskammer nicht gehindert, nunmehr auch ohne eine vorherige Entscheidung des Richters in der Sache über die Berufung zu entscheiden. Jede andere Entscheidung würde zu einer Rechtsverweigerung zu Lasten des Betroffenen führen. Zudem duldet das unter den Maximen des Artikels 36 Absatz 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte stehende Verfahren keinen weiteren Aufschub.


III.


1. Der Rechtspfleger bei dem Rheinschiffahrtsgericht Mannheim hat die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten zutreffend nach dem deutschen Kostenrecht bemessen.

 Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist die lex fori des deutschen Eingangsgerichts maßgebend. Das gilt auch für die anzuwendenden Kostennormen. Daran ändert nichts, dass der Betroffene in Ausübung seines Wahlrechts nach Artikel 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte die Zentralkommission zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 8.9.1989 angerufen hat.

Infolge der Anwendung deutschen Rechts hatte die Kostenfestsetzung nach den §§ 46 OWiG, 464 Absatz 2, 464 a StPO in Verbindung mit dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und § 103 Absatz 1 ZPO zu erfolgen.

2. Ohne Erfolg wendet sich der Betroffene gegen den Kostenansatz des Rechtspflegers mit der Begründung, die §§ 85, 86 BRAGO enthielten keine Gebührenregelung für eine Berufungsverhandlung vor der Berufungskammer der Zentralkommission.

Richtig ist, dass diese Bestimmungen unmittelbar nicht anwendbar sind, da sich die Vorschriften der BRAGO auf Verhandlungen vor deutschen Gerichten beziehen. Die BRAGO ist aber auch für einen Verteidiger bindend, wenn die Verteidigung vor einem ausländischen Gericht erfolgt. Dasselbe gilt bei einer Verhandlung vor der Berufungskammer der Zentralkommission, bei der es sich um ein internationales Gericht handelt. Die Bestimmungen der BRAGO sind in einem solchen Falle, wie sich aus § 2 BRAGO ergibt, sinngemäß anzuwenden. Demzufolge richten sich im Bußgeldverfahren vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt die Gebühren eines Rechtsanwalts als Verteidiger nach § 105 BRAGO. Für die Rechtsbeschwerde gelten nach § 105 Abs. 3 BRAGO die Gebühren eines Rechtsanwalts in Strafsachen. Insoweit ist deshalb, da die Rechtsbeschwerde der Revision entspricht (vgl. § 79 Abs. 3 OWiG), § 86 BRAGO anwendbar, der die Gebühren des Rechtsanwalts im Revisionsverfahren regelt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Revisionen im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 86 Abs. 1 Nr. 1) und solchen vor dem Oberlandesgericht (§ 86 Abs. 1 Nr. 2). Nach dem mit der Sache befassten Gericht bestimmt sich also der Gebührenrahmen. Nach Meinung der Berufungskammer ist auf Verhandlungen in Bußgeldsachen vor der Berufungskammer der Zentralkommission nur der für Revisionen an das Oberlandesgericht geltende Gebührenrahmen des § 86 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO sinngemäß anwendbar, weil dieser auch für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen gilt, bei denen es sich lediglich um Ordnungsunrecht handelt und nicht, wie in den Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, um Fälle schwerer Kriminalität, bei deren Vertretung an den Rechtsanwalt insbesondere in der Hauptverhandlung vor den besonders qualifizierten Richtern besondere Anforderungen zu stellen sind und die im allgemeinen mit zeitraubender Mühe verbunden ist. Demnach ist der (höhere) Gebührenrahmen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf das Verfahren in Bußgeldsachen vor der Berufungskammer der Zentralkommission nicht anwendbar.

Der Gebührenrahmen des § 86 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geht von 100 bis 1240 DM, wie übrigens auch derjenige für den Verteidiger im Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 1 BRAGO. Da der Rechtspfleger des Rheinschiffahrtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss dem Verteidiger des Betroffenen eine Gebühr von 1240 DM zuerkannt hat, ist der Gebührenrahmen des § 86 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO bereits voll ausgeschöpft. Eine Erhöhung dieses Betrags ist damit ausgeschlossen. Infolge- dessen musste die Berufung des Betroffenen zurückgewiesen werden.

VI.

Hinsichtlich des Rechtsmittels des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Mannheim gelten die vorstehenden Erwägungen zu II. entsprechend. Seine Anschlusserinnerung bzw. Anschlussbeschwerde ist als Anschlussberufung anzusehen. Sie musste jedoch ebenfalls ohne Erfolg bleiben:

Zu Unrecht beruft sich der Bezirksrevisor in seinem Rechtsmittel darauf, dass für eine Kostenerstattung es an einer Kostengrundentscheidung fehle. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Verpflichtung, dem Betroffenen die notwendigen Auslagen des Verfahrens aus der Staatskasse zu erstatten, folgt aus der Entscheidungsformel des Urteils der Berufungskammer vom 1.9.1991. Dort ist ausdrücklich festgestellt, dass der Betroffene keine Kosten zu tragen und die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten durch das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim zu erfolgen hat. Damit ist unmissverständlich in entsprechender Anwendung der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 StPO zum Ausdruck gebracht, dass die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind.

V.

Es wird deshalb für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Betroffenen und die Anschlussberufung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Mannheim gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 9.1.1992 werden zurückgewiesen

2. Das Verfahren ist gemäß Artikel 39 gerichtsgebührenfrei.

3. Ihre Verfahrenskosten tragen die Beteiligten selbst.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1994 - Nr.14 (Sammlung Seite 1485 f.); ZfB 1994, 1485 f.