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244 B - 10/91 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 01.09.1991
Numéro de référence: 244 B - 10/91
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsätze:

1) Die Abgabe eines Schallzeichens ändert nichts an der Pflicht der Kleinfahrzeuge, die Kreuzungsregel des § 6.02 a Nr. 3 b RheinSchPVO zu beachten.
2) Die Erhöhung der durch einen Bußgeldbescheid verhängten Buße verstößt bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 1.9.1991

 244 B - 10/91

(Rheinschiffahrtsgericht St. Goar)

Zum Tatbestand:

Der Betroffene fuhr am 29. April 1989 kurz nach 9 Uhr mit seinem Sportboot „H" (12,5 m lang; 2,2 m breit; 35 PS) auf der Mosel unterhalb der Schleusengruppe Koblenz zu Tal. Nach Erreichen der Moselmündung etwa in Flußmitte nahm er Steuerbordkurs, um auf dem Rhein bergwärts zu fahren. Zur selben Zeit kam der Zeuge „N", der als Wachmann auf einem Kranschiff tätig war, mit dem Motorboot „A" (10,3 m lang; 3,2 m breit; 85 PS) ebenfalls auf der Mosel nahe dem rechten Ufer zu Tal, uni nach dem Passieren der Flußmündung den Rhein zu queren und talwärts zu dem dort liegenden Kranschiff zu fahren. Infolge der Steuerbodkursänderung des Betroffenen stieß „H" gegen das backbordseitige Heck von „A“.

Gegen den Betroffenen erging zunächst ein Bußgeldbescheid über 200 DM, weil er entgegen § 6.16 i. V. mit § 1.04 RheinSchPVO aus der Mosel in den Rhein gefahren sei, ohne sich zu vergewissern, daß dadurch kein anderes Fahrzeug beschädigt oder behindert werden kann, wodurch es zu der Kollision der Boote „H" und „A" gekommen sei. Auf seinen Einspruch hat ihn das Rheinschiffahrtsgericht wegen Zuwiderhandlung gegen § 6.02a Nr. 3 b) RheinSchPV i. V. mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 15 a) RheinSchPEV, § 7 BinSchAufG zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt. Der Betroffene habe es unterlassen, dem von Steuerbord kommenden Boot „A" mit seinem Fahrzeug auszuweichen.

Die Berufungskammer hat die Berufung zurückgewiesen.


Aus den Entscheldungsgründen: 

„Die Berufungskammer stimmt mit dem Rheinschiffahrtsgericht überein, daß nach dem Beweisergebnis es in der Höhe des Deutschen Ecks auf dem Rhein zu einer Begegnung der beiden Boote gekommen ist, bei der sich die Kurse des bereits bergwärts fahrenden Sportboots „H" und des von der Steuerbordseite kommenden Motorbootes „A" bei Gefahr eines Zusammenstoßes kreuzten. Das zeigen besonders deutlich die von den Zeugen sowie dem Betroffenen selbst gefertigten Unfallskizzen. Infolgedessen ist dieser nach § 6.02a Nr. 3 b) RheinSchPV verpflichtet gewesen, auszuweichen, was, wie er schon vor der Wasserschutzpolizei angegeben hat, nicht geschehen ist. 
Sein ordnungswidriges Verhalten läßt sich entgegen den Darlegungen in der Berufungsbegründung nicht damit entschuldigen, daß er durch Schallzeichen die Steuerbordkursänderung angezeigt und zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug gesehen habe. Die Abgabe eines Schallzeichens än- dert nichts an der Pflicht, die Kreuzungsregel des § 6.02a Nr. 3 b) RheinSchPV für Kleinfahrzeuge zu beachten. Auch ergibt sich aus der Aussage des Zeugen „P" vor der Wasserschutzpolizei, daß er von dem Sportboot „H" aus die Fahrt des Motorbootes „A" vom Zeitpunkt des Losmachens dieses Fahrzeugs am rechten Moselufer ab beobachtet habe, eindeutig, daß es der Betroffene an der gebotenen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, falls er „A" erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß wahrgenommen haben sollte. Unvereinbar mit den genannten Unfallskizzen ist endlich der weitere Vortrag in der Berufsbegründung des Betroffenen, „A" habe plötzlich den Kurs nach Backbord geändert und dadurch die Kollision mit „H" verursacht.

Keine Bedenken bestehen gegen die Erhöhung der in dem Bußgeldbescheid verhängten Buße von 200 DM auf 250 DM durch das Rheinschiffahrtsgericht. Das Verbot der Schlechterstellung des Betroffenen gilt nur im schriftlichen Verfahren (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), hingegen nicht, was hier der Fall gewesen ist, bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Karlsruher Kommentar, OWiG § 67 Rdn. 5 und § 72 Rdn. 59; vgl. auch § 411 Abs. 4 StPO)."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1991 - Nr.22 (Sammlung Seite 1347 f.); ZfB 1991, 1347 f.