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235 B - 13/89 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 13.11.1989
Numéro de référence: 235 B - 13/89
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Regelt die Wasserschutzpolizei an einer Engstelle den Verkehr, ist ihrer Weisung zu folgen. Etwaige entgegenstehende nautische und sicherheitstechnische Gründe müssen dargelegt werden.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 13. November 1989

235 B - 13/89

(Rheinschiffahrtsgericht Mainz)

Zum Tatbestand:

Der Betroffene näherte sich mit dem von ihm geführten Schiff talwärts fahrend einer Engstelle auf dem Rhein unterhalb der Autobahnbrücke Mainz-Weisenau. Dort regelte die Wasserschutzpolizei die Schiffahrt so, daß einmal eine Zeitlang nur die Bergfahrt, ein anderes Mal nur die Talfahrt die Engstelle passieren konnte, wobei jedes zur Passage zugelassene Schiff über Funk namentlich aufgerufen wurde. Die übrige Schiffahrt wurde auf dem gleichen Wege aufgefordert, oberhalb bzw. unterhalb der Engstelle aufzudrehen und zu warten. Vor der Annäherung an die Engstelle hatte der Betroffene das Ruder seinem Steuermann übergeben und war selbst unter Deck gegangen. Den Rudergänger erreichte die Aufforderung der Wasserschutzpolizei, aufzudrehen und den Aufruf zur Passage abzuwarten. Der Rudergänger erklärte, aus nautischen und aus sicherheitstechnischen Gründen die Aufforderung nicht befolgen zu können und fuhr weiter. Er rief den Betroffenen an Deck, der die Weigerung des Rudergängers wiederholte und ebenfalls weiterfuhr. Wegen dieses Verhaltens erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid über DM 300, - . Auf seinen Einspruch hin verhängte das Rheinschiffahrtsgericht eine Geldbuße von DM 250,-.

Der Betroffene rügt, daß das Rheinschifffahrtsgericht die Tatsache nicht berücksichtigt hat, daß er die Schiffsführung an seinen Steuermann abgegeben hatte und nicht an Deck war, als die Aufforderung zum Aufdrehen erging. Er behauptet, zumindest in dem Zeitpunkt, als er von seinem Steuermann nach dessen längeren Gesprächen mit den Beamten der Wasserschutzpolizei über Funk an Deck gerufen wurde und die Schiffsführung übernahm, sei es nicht mehr möglich gewesen, der ergangenen Aufforderung nachzukommen, da dies mit Rücksicht auf die Lage im Revier gefährlich gewesen sei.
Die Berufung des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Nach der Aussage des Steuermanns vor der Wasserschutzpolizei war ihm die Engstelle bekannt. Die gleiche Kenntnis muß bei dem Betroffenen vorausgesetzt werden. Er hat auch nicht erklärt, daß er die Engstelle nicht gekannt habe. Der Betroffene hat sich die Weigerung seines Steuermanns, die Talfahrt vorübergehend einzustellen, zu eigen gemacht und dessen Mißachtung der ergangenen Anordnung fortgesetzt.
Nach dem Bericht der Wasserschutzpolizei war das Schiff des Betroffenen zu dem Zeitpunkt, als er das Ruder übernommen hatte, noch 1100 m oberhalb der Autobahnbrücke Mainz-Weisenau. Die Strombreite betrug 350 m. Andere Fahrzeuge waren nicht im Revier. Der letzte zur Durchfahrt durch die Engstelle aufgerufene Talfahrer fuhr ca. 1800 m vor dem Schiff des Betroffenen. Dessen Einlassung, es sei gefährlich gewesen aufzudrehen, ist bei dieser Sachlage unglaubwürdig. Es ist keine Gefahr zu sehen, die bei einer Befolgung der ergangenen Anordnung für das betroffene Schiff oder andere Fahrzeuge hätte entstehen können. Der Betroffene hat eine konkrete Gefahr auch nicht darlegen können. Seine vage Erklärung, mit seinem beladenen und mit voller Kraft fahrenden Schiff habe er ,aus meiner Erfahrung und Verantwortung als Schiffsführer' nicht aufdrehen können, ist nichtssagend. Wertet man das Gesamtverhalten des Betroffenen und seines Steuermanns, so erscheint es darauf abgestimmt, die angesichts der beiden bekannten Engstelle und der dort geltenden Verkehrsregelung zu erwartende Anordnung, 'aufzudrehen, unter allen Umständen zu mißachten, weil man die damit verbundene Fahrtunterbrechung nicht hinnehmen wollte. Der Betroffene ließ sich erkennbar nur von dem Bestreben leiten, möglichst schnell am Bestimmungsort anzukommen. Dabei störte ihn jede Fahrtunterbrechung, und deshalb lehnte er die Aufforderung dazu ab."

 

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1991 - Nr.1/2 (Sammlung Seite 1304); ZfB 1991, 1304