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226 B - 3/89 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 20.03.1989
Numéro de référence: 226 B - 3/89
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 20.März 1989

(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 21. April 1988 - 5 OWi 16 c Js 57/88 12/88 BSch -)

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Der Betroffene ist der Eigner des Motorschiffs "E", das unter seiner Führung am 16.2.1987 auf dem Niederrhein zu Berg fuhr. Dabei wurde das Schiff von dem Motorschiff "F" geschleppt, obschon es nach seinem Schiffsattest dazu nicht geeignet war. Von der vorgeschriebenen Besatzung fehlte der Schiffsjunge. Außerdem war die Gasanlage des Schiffes seit mehr als 3 Jahren nicht geprüft worden. Der Betroffene besaß allerdings eine Prüfungsbescheinigung vom 19.9.1983, deren Gültigkeit vom Aussteller bis zum 26.8.1987 befristet worden war.
Wegen dieses Sachverhaltes erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid über DM 200. —. Auf seinen Anspruch hin verhängte das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Beschluss vom 21.4.1988 eine Geldbusse in gleicher Höhe. Der Betroffene hat Berufung eingelegt.
Diese wendet sich nicht gegen die Busse wegen des fehlenden Schiffsjungens. Der Betroffene führt aus, sein Schiff sei nicht geschleppt worden, sondern habe nur vorübergehend zur Verstärkung der Motorkraft ein Vorspannboot genommen. Das sei auch einem Schiff erlaubt, das nicht geschleppt werden dürfte. Was die Gasanlage betreffe, so habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Prüfzeugnis erst an dem darin genannten Tage ungültig werde.

Die Berufung ist formell nicht zu beanstanden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Unterschied zwischen "schleppen" und "vorspannen", wie ihn der Betroffene konstruiert, besteht nicht. In beiden Fällen wird ein Schiff von dem schleppenden oder vorgespannten an einem Strang gezogen. Dabei kann das gezogene Schiff ohne eigene Maschine fahren, also ganz von derjenigen des ziehenden abhängen, oder auch einen eigenen Motor einsetzen, dessen Kraft durch diejenige der Maschine des ziehenden Schiffes lediglich verstärkt wird. In beiden Fällen behält das gezogne Schiff die Fähigkeit, sich selbst zu steuern. Ist deshalb ein Schiff nach dem ihm erteilten Attest nicht geeignet, zu schleppen oder geschleppt zu werden, so fehlt im auch die Eignung, Vorspannboot zu sein oder ein solches zu nehmen.
Es kann auch nicht anerkannt werden, dass "schleppen" das "geschleppt werden" nicht einschließe, die mangelnde Eignung des Schiffes des Betroffenen zum "schleppen" ein "geschleppt werden" also nicht ausschließe. Mit "schleppen" ist vielmehr das Fahren in einem Schiffsverbande gemeint, der aus mindestens einem an einem Strang ziehenden und mindestens einem an einem solchen Strang gezogenen Schiff, das sich selbst steuert, besteht.
 
2. Das Prüfzeugnis der Gasanlage des Schiffes des Betroffenen hatte nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren. Das es am 19.9.1983 ausgestellt worden war, erlosch seine Gültigkeit am 19.9.1986. Daran änderte der Umstand nichts, dass im Zeugnis eine falsche Gültigkeit bis zum 26.8.1987 vermerkt war, da die ausstellende Firma nicht in der Lage war, die Gültigkeit ihrer Prüfzeugnisse über die gesetzlichen Zeiten hinaus zu verlängern.

Das falsche Gültigkeitsdatum des Prüfzeugnisses war auch keine Grundlage auf deren Verlässlichkeit der Betroffene hätte vertrauen dürfen. Reedereien und Kapitänen von Schiffen ist bekannt, in welchen zeitlichen Abständen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Schiffe zu prüfen sind, denn sie haben ja solche Prüfungen zur rechten Zeit zu veranlassen und tun das auch. Sie können deshalb falsche Eintragungen über die Gültigkeitsdauer von Prüfzeugnissen erkennen. Es fehlt also jede Grundlage eines schützenswerten Vertrauens auf Richtigkeit objektiv falscher Eintragungen.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 21.4.1988 wird zurückgewiesen. Der genannte Beschluss wird bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Betroffene.

3. Ihre Festsetzung gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1990 - Nr.5 (Sammlung Seite 1296); ZfB 1990, 1296