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79 P - 7/78 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 07.02.1978
File Reference: 79 P - 7/78
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 7. Februar 1978

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts
Mainz vom 11. Mai 1977 - 13 Js 16723/76 -19 OW-)

Die Berufungskammer hat erwogen:

Es kann offen bleiben, ob die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist. Das angefochtene Urteil ist dem Betroffenen am 18. Juni 1977 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift ging am 22. Juni 1977 beim Rheinschifffahrtsgericht in Mainz ein. Sie enthält nicht die durch Artikel 37 Abs. 2 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, dass die Entscheidung der Zentralkommission verlangt werde. Diese Erklärung ist erst Bestandteil der Berufungsbegründung des Betroffenen, die am 25. August 1977, also außerhalb der Berufungsfrist von 30 Tagen des Artikels 37 Abs. 2 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, beim Gericht erster Instanz eingegangen ist.

Die Frage, ob unter diesen Umständen die Berufung bei der Zentralkommission formgerecht rechtzeitig eingelegt worden ist, kann offen bleiben, denn die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht beobachtet. Sie beträgt nach Artikel 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte 4 Wochen und beginnt mit der Anmeldung der Berufung. Im vorliegenden Falle begann der Lauf der Frist also am 22. Juni 1977, dem Tage des Eingangs der Berufungsschrift beim Rheinschifffahrtsgericht in Mainz. Als dort die Berufungsbegründung am 25. August 1977 einging, war die Begründungsfrist längst verstrichen. Die nicht rechtzeitige Begründung der Berufung hat nach Artikel 37 Abs. 4 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte zur Folge, dass das Rechtsmittel für nicht angebracht erachtet, d.h. verworfen werden muss.

Es wird deshalb für Recht erkannt:

Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts in Mainz vom 11. Mai 1977 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens, die gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschiff-fahrtsgericht in Mainz festzusetzen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.

Der Gerichtskanzler:                                         Der Vorsitzende:

(gez.) Doerflinger                                             (gez.) Quanjard