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77 Z - 5/78 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 08.02.1978
File Reference: 77 Z - 5/78
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Zur Verursachung einer Kollision bei der Begegnung zweier Schiffe infolge zu nachlässiger Einziehung der blauen Seitenflagge und ihrer teilweise verbliebenen Sichtbarkeit.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 8. Februar 1978

77 Z - 5/78

 (Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Das bei dem Kläger versicherte MS S stieß auf der Bergfahrt mit dem der Beklagten zu 1 gehörenden und vom Beklagten zu 2 geführten MS A zusammen, wobei es Schäden in Höhe von ca. 127 800,- DM erlitt. Der Kläger verlangt Ersatz des erstatteten Schadens mit der Behauptung, daß MS S als Bergfahrer die Backbordbegegnung durch Nichtzeigen der blauen Seitenflagge verlangt, die A jedoch kurz vor der Begegnung Backbordkurs eingeschlagen habe. Die Beklagten behaupten, MS S habe die blaue Flagge gesetzt, was A ihrerseits mit dem Setzen der blauen Seitenflagge und dem Backbordkurs beantwortet habe. Das Schiff des Klägers, dessen Führung einen mit seiner Weisung nicht zu vereinbarenden Steuerbordkurs eingeschlagen habe, sei dreimal durch das Signal „2 kurze Töne" auf den falschen Kurs hingewiesen worden. In dem gegen den Beklagten zu 2 eingeleiteten Strafverfahren 6 Cs 17/75 des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort wurde der Vorwurf der Nichtbeachtung einer ihm gegebenen Kursweisung fallengelassen, aber auch der Lotse des MS S von der Anklage, keinen seiner Weisung entsprechenden Kurs gefahren zu sein, freigesprochen. Das Rheinschiffahrtsgericht hat der anschließend angestrengten Zivilrechtsklage stattgegeben, die Berufungskammer hat sie jedoch in vollem Umfang abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Es kann davon ausgegangen werden, daß die Führung des MS S keine blaue Seitenflagge setzen, also von A keine Begegnung Steuerbord auf Steuerbord verlangen wollte. Es kann weiter davon ausgegangen werden, daß sie sich der Tatsache nicht bewußt war, den Anschein einer solchen Kursweisung dadurch zu geben, daß die blaue Seitenflagge ihres Schiffes soweit sichtbar war, daß sie als Kursweisung angesehen werden konnte. Für diese Feststellung sprechen die Aussagen der Besatzung von S und vor allem der Kurs dieses Schiffes, der nur verständlich ist, wenn man unterstellt, seine Führung habe von A eine Begegnung Backbord auf Backbord verlangt. Von einem unverständlichen Verhalten der Führung von S, das in der Beobachtung eines der gewollten Kursweisung entgegengesetzten Kurses liegen würde, glaubt die Berufungskammer nicht ausgehen zu können. Diese Feststellungen schließen aber eine fahrlässige Außerachtlassung der allgemeinen nautischen Sorgfaltspflicht und damit einen Verstoß gegen § 1.04 RSchPVO nicht aus. Er könnte darin liegen, daß die blaue Seitenflagge so nachlässig eingezogen worden war, daß ein großes Stück von ihr sichtbar blieb, welches den Eindruck einer Kursweisung hervorrufen konnte. Einen solchen Verstoß hält die Berufungskammer aus den folgenden Gründen für bewiesen. Die 3 Fotos in Hülle Bi. 31 der Strafakten 6 Cs 17/75 des Schiffahrtsgerichtes in Duisburg-Ruhrort zeigen die blaue Seitenflagge so hinreichend groß und deutlich, daß der Eindruck einer mit ihr gegebenen Kursweisung entstehen konnte. Es ist keineswegs von ihr nur ein Zipfel sichtbar, so daß ein Beobachter meinen konnte, sie sei lediglich nachlässig eingezogen, solle aber nicht gezeigt werden. Allerdings lassen die Fotos die Namen der abgebildeten Schiffe nicht erkennen. Sie zeigen weiter nicht, wann sie entstanden sind. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, daß es sich bei den fotografierten Schiffen um die am Unfall beteiligten handelt. Umstritten ist, wann die Fotos gemacht worden sind, ob unmittelbar nach der Havarie oder etwa am folgenden Tage. Die Berufungskammer bezweifelt nicht, daß sie im unmittelbaren Anschluß an den Unfall vom Schiffsführer des MS A gefertigt worden sind. Dann steht aber fest, daß die Führung des Schiffes ihre nautische Sorgfaltspflicht aus Fahrlässigkeit nicht erfüllt hat. Diese Pflicht gebietet es u. a., eine Kursweisung in einer Weise zu geben, die Mißverständnisse ausschließt. Die Führung von S wollte eine Begegnung Backbord auf Backbord mit A. Sie brauchte deshalb nach § 6.04, 2 RSchPVO kein Zeichen zu geben. Ließ sie es zu, daß die blaue Seitenflagge ihres Schiffes so sichtbar war, wie es die bereits erörterten Fotos zeigen, so erweckte sie den Anschein einer Zeichengabe nach § 6.04, 3 RSchPVO und damit einer Weisung zur Begegnung Steuerbord. Diese Nachlässigkeit ist mit gehöriger nautischer Sorgfalt unvereinbar. Sie wäre vermieden worden, wenn man auf S der blauen Seitenflagge auch nur einen Blick geschenkt hätte, wozu angesichts des Verhaltens von A Anlaß bestand. Die Fahrlässigkeit der Führung des Bergfahrers steht deshalb fest.

3) Zu diesem Verstoß der Führung von S tritt derjenige gegen § 6.04,4 RSchPVO, den bereits das Rheinschiffahrtsgericht richtig festgestellt hat. Beide Verstöße haben den Unfall herbeigeführt. Die Führung von A konnte zu der Ansicht kommen, S verlange eine Steuerbordbegegnung, weil das Schiff die blaue Seitenflagge zeige. Diese Ansicht konnte sich festigen, als kein Zeichen gemäß § 6.04, 4 RSchPVO gegeben wurde und deshalb kein Hinweis darauf erfolgte, daß die wirklich gegebenen Kursweisung falsch verstanden worden war. Außerdem ist zu bedenken, daß man auf S, wie noch dargelegt wird, erkannt hat, daß der Kurs von A mit der geforderten Backbordbegegnung unvereinbar war, ohne ein Signal gemäß § 6.04 Abs. 4 RSchPVO zu geben. Daraus mußte man auf A schließen, der Kurs des Schiffes entspreche der verlangten Begegnung.

4) Die Berufungskammer vermag keinen schuldhaft begangenen Fehler der Führung von A zu erkennen, der den Unfall mit verursacht hat. Es wurde bereits dargelegt, daß er nicht darin gesehen werden kann, daß eine gegebene Kursweisung falsch verstanden worden ist. Ein schuldhafter Verstoß gegen § 1.04 RSchPVO könnte allerdings darin liegen, daß das dargelegte falsche Verständnis nicht im Verlaufe der Annäherung beider Schiffe korrigiert worden ist. Warum dies nicht geschehen ist, hat der Schiffsführer S. bei seiner Vernehmung im Strafverfahren am 28. Juni 1976 geschildert. Er wunderte sich darüber, daß S angesichts seines Kurses in der Nähe des linksrheinischen Ufers die blaue Seitenflagge zeigte und vergewisserte sich mit Hilfe des Fernglases über die Flagge. Nachdem er der von ihm verstandenen Kursweisung entsprechend Backbordkurs genommen hatte, ohne daß der Bergfahrer die notwendige Verlegung seines Kurses nach Backbord vornahm, kamen dem Schiffsführer Bedenken. Er gab deshalb akustisches Signal und wiederholte es zweimal, ohne daß die Führung von S reagierte. Diese Aussage zeigt ein Verhalten, das nicht als schuldhaft falsch angesehen werden kann. Zunächst vertraute der Schiffsführer von A darauf, die Führung von S werde den Kurs ihres Schiffes der von ihr gegebenen Weisung anpassen. Dieses Vertrauen durfte er haben und demgemäß den Kurs des eigenen Schiffes festlegen. Als sich seine Richtigkeit als zweifelhaft erwies, hat Schiffsführer S. den Bergfahrer wiederholt durch Signal auf seine Anwesenheit aufmerksam gemacht. Das war ein taugliches Mittel zur Klärung der Lage, die notwendig war, da Kursweisung und Kurs von S für den Zeugen unvereinbar waren. Natürlich wäre es auch möglich gewesen, den aufgekommenen Bedenken hinsichtlich der Kursweisung dadurch Rechnung zu tragen, daß der Kurs von A auf eine Begegnung Backbord auf Backbord mit S hin verändert wurde. Man kann sogar der Ansicht sein, daß eine solche Kursveränderung den Schiffsunfall verhindert hätte. Wäre das richtig, so stünde aber lediglich fest, daß das Verhalten der Führung von A bei der Annäherung der Schiffe objektiv falsch war. Ein Verschulden könnte dagegen nicht festgestellt werden. Nach Ansicht der Berufungskammer läge vielmehr der Fall eines entschuldbaren Beurteilungsfehlers über die weitere Entwicklung einer unklaren Situation vor. Die Lage ist keine andere angesichts des von S wiederholt gegebenen Signals in Gestalt eines langen Tones. Dieses Zeichen hat die Bedeutung von „Achtung Es warnt also lediglich vor einer drohenden Gefahr, gibt aber keinen Hinweis darauf, wie ihr begegnet werden kann. Gerade ein solcher Hinweis war aber im vorliegenden Falle angesichts der dargelegten Unklarheit notwendig. Ohne ihn blieb sie bestehen und mit ihr die mögliche Wirkungslosigkeit jeder denkbaren Reaktion.

5) Liegt aber aus den dargelegten Gründen die Schuld an der Havarie allein bei der Führung des MS S, so ist die Klage abzuweisen.