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281 B - 3/93 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 13.05.1993
File Reference: 281 B - 3/93
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt 

vom 13. Mai 1993

281 B - 3/93

(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 10. Januar 1992 - OWi 1013/91 RhSch -)

Tatbestand:


Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest hat dem Betroffenen am 03.07.1990 eine Geldbusse von 250 DM auferlegt, weil er mit dem von ihm geführten MS "C" entgegen einem zwischen Rhein-km 389 und 389,9 angeordneten und entsprechend gekennzeichneten Begegnungs- und Überholverbot bei Rhein-km 389,6 mit dem zu Tal kommenden MTS "RK" begegnet ist; dabei habe der Talfahrer ein Wahrschaufloß, das an der Begegnungsstelle die Fahrwasserbreite eingeschränkt hat, berührt und verschleppt; Zuwiderhandlung gegen § 6.07, § 6.08 Nr. 1 RheinSchPV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 15 b RheinSchPEV.

Nach form- und fristgerechten Einspruch des Betroffenen hat das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim gegen ihn am 10.01.1992 eine Geldbusse von 200 DM festgesetzt; er habe fahrlässig als Schiffsführer einer Vorschrift über das Begegnen nach § 6.07 RheinSchPV zuwidergehandelt; nach § 6.07 Nr. 2 RheinSchPV hätte er eine Begegnung in Höhe des Wahrschaufloßes vermeiden und deshalb die Fahrt seines Fahrzeugs verlangsamen müssen; das habe er pflichtwidrig unterlassen, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, dass es ohne ein Herabsetzen der Fahrt seines Schiffes zur Begegnung mit MTS "RK" in Höhe des Wahrschaufloßes kommen würde.

Der Betroffene hat gegen die Entscheidung des Rheinschiffahrtsgerichts in rechter Form und Frist Berufung mit dem Antrag eingelegt, ihn freizusprechen.


Entscheidungsgründe:


Die Berufung kann keinen Erfolg haben.

In dem vorliegenden Bußgeldverfahren geht es allein noch darum, ob der Betroffene beim Durchfahren der Strecke zwischen Rhein-km 389,9 und 389 eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 6.08 Nr. 1 in Verbindung mit § 6.07 Nr. 2 RheinSchPV, Art. 5 Abs. 2 Nr. 15b RheinSchPEV begangen hat. Nach diesen Vorschriften handelt ordnungswidrig, wer als Schiffsführer, wenn das Begegnen innerhalb einer durch das Tafelzeichen A.4 der Anlage 7 RheinSchPV gekennzeichneten Verbotsstrecke unvermeidlich ist, schuldhaft nicht alle möglichen Maßnahmen trifft, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen. Eine solche Ordnungswidrigkeit des Betroffenen ist hier anzunehmen. Die Begegnung zwischen MS "C" und MTS "RK" hat in Höhe des innerhalb der Verbotsstrecke bei Rhein-km 389,6 ausgelegten Wahrschaufloßes stattgefunden. Demnach müssen beide Schiffe schon zuvor innerhalb der Verbotsstrecke (Rhein-km 389,9 bis 389) gefahren sein, so dass ihre Begegnung dort unvermeidlich gewesen ist. Infolgedessen oblag den Führungen beider Schiffe die Pflicht, alle möglichen Maßnahmen zu treffen, damit die Vorbeifahrt nicht in Höhe des Wahrschaufloßes erfolgte, wo die Fahrwasserbreite nicht unwesentlich eingeschränkt war. Dieser Pflicht hätte der Beklagte dadurch nachkommen müssen, dass er sein Fahrzeug, das er nach eigener Angabe nur mit 50% der Maschinenleistung gefahren hat und welches die Strömung des Oberrheins gegen sich hatte, unterhalb des Wahrschaufloßes an der rechten Fahrwassergrenze aufstoppte und dort so lange verhielt, bis der Talfahrer die Verengung des Fahrwassers durch das Floß passiert hatte. Dass er das unterlassen hat, gereicht ihm zum Vorwurf. Dem kann er nicht entgegenhalten, dass ihm der Schiffsführer des MTS "RK", als er sich bei Rhein-km 388 gemeldet habe, zugesagt habe, langsamer zu machen. Denn spätestens nach der Einfahrt des Talfahrers in den oberen Teil der Verbotsstrecke musste er damit rechnen, dass es bei Fortsetzung der eigenen Fahrt zur Begegnung in Höhe des Wahrschaufloßes, also in dem durch dieses nicht unwesentlich eingeengten Fahrwasserbereich, mit der Gefahr einer Havarie kommen konnte.

Aus diesen Gründen wird für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 10.01.1992 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Festsetzung dieser Kosten gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim.