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182 C - 10/86 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 06.06.1985
File Reference: 182 C - 10/86
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

(auf Berufung gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Rheinschifffahrtsgerichts vom 3. September 1984 - 3 C 1120/79 - )

Tatbestand und Verfahren:

1. Am 10. November 1977 ereignete sich in dem oberstromigen Vorhafen der Ottmarsheimer Schleusen gegen 18.30 Uhr ein Zusammenstoß zwischen MS „MS“, das von seinem Eigentümer, Herrn „H“, gesteuert wurde, und MTS „„MG““, das Eigentum der Fa. „VC“ ist und von Herrn „B“ gesteuert wurde. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug „MS“ beschädigt.

2. Am 5. November 1979 wurde das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg von der Versicherung „LADF“ und Herrn „H“ angerufen und folgender Klageantrag gestellt:

1. Herr „B“ und die Fa P. „VC“ sind als gesamtschuldnerisch haftbar für den Zusammenstoß am 10. 11. 1977 zu erklären;

2. folglich sind sie zur Zahlung von

a) 25.454,00 FF an Herrn „H“
b) 52.835,00 FF an „LADF“ zu verurteilen;

auf beide Beträge sind die gesetzlichen Zinssätze ab dem Datum des kontradiktorischen Gutachtens, d.h., 30. November 1977, aufzuschlagen. Die Zinserträge sollen jährlich kapitalisiert und ihrerseits zum gesetzlichen Satz verzinst werden.

3. darüber hinaus sind sie gemäß Artikel 700 Neue Zivilprozessordnung zu folgenden Zahlungen zu verurteilen:

a) 2.000,00 FF an Herrn „H“,
b) 4.000,00 FF an „LADF“;

4. schließlich sind sie zur Übernahme der Kosten und Auslagen zu verurteilen und ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

3. Mit Urteil vom 13. Dezember 1982 hat das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg die Klage der Kläger abgewiesen und sie zusätzlich zu den gesamten Verfahrenskosten zur Zahlung eines Betrages von 2.000,00 FF (zwei tausend Francs) gemäß Artikel 700 Neue Zivilprozessordnung an die Beklagten verurteilt.
 
4. Für dieses Urteil gibt es keinen Zustellungsbescheid oder irgendein anderes Schriftstücke, aus dem sich ergibt, dass das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

5. Mit Antrag auf Taxierung vom 21. April 1983 wurde von den Beklagten und Berufungsklägern eine Klage auf Zahlung der Auslagen und Sporteln (feste, proportionale und abgestufte Gebühren), berechnet auf der Grundlage des Streitswertes von 78.289,00 FF, angestrengt.

6. Mit seinem Zwischenentscheid vom 21. Dezember 1983 hat der Kanzler des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg RA „G“ aufgefordert, ein Taxierungsersuchen für die Kosten, ausgenommen die Sporteln (feste, proportionale und abgestufte Gebühren), vorzulegen.

7. In einer am 5. Januar 1984 in der Kanzlei des Rheinschifffahrtsgerichts niedergelegten Schrift haben Herr Geert „B“ und die Fa „VC“ gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, indem sie folgendes geltend gemacht haben:

-  Artikel 39 der Mannheimer Akte ist restriktiv auszulegen, da ihm zufolge eine Befreiung ausschließlich von den von Gerichtskanzleien oder Steuerbehörden erhobenen Gebühren und Abgaben besteht, und die Liquidierung von Auslagen ausdrücklich als legal bezeichnet wird;

-  laut Mannheimer Akte ist es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, diese Kosten und Auslagen festzusetzen, wie sich aus dem Wortlaut „alles zu den verfahrensüblichen Sätzen“ ergibt;

-  die Zentralkommission für den Rhein hat entschieden, dass im ersten Rechtszug insbesondere hinsichtlich des Tarifs für die Rechtsanwaltsbezüge einzig das Zivilprozessrecht des Landes zur Anwendung kommt, in dem das Rheinschifffahrtsgericht tagt;

-  die Rechtsanwaltsbezüge sind offiziell geregelte Kosten, deren Rückforderung genau wie die der Entschädigung für Zeugen oder Honorare für Gutachter zulässig ist, so dass die unterlegene Partei die festgesetzten Gebühren für den Anwalt der Gegenpartei übernehmen muss.

8. Mit Beschluss vom 3. September 1984 hat der Vorsitzende des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg die von Herrn „B“ und der Fa P. „VC“ gegen den Beschluss des Kanzlers des Rheinschifffahrtsgerichts vom 21. Dezember 1983 eingelegte Berufung abgewiesen und die Taxierung der Bezüge des Beraters von Herrn „B“ und der Fa P. „VC“ abgelehnt und die von „LADF“  und Herrn „H“ Herrn „B“ und der Fa P. „VC“ zu erstattenden Kosten auf 246,37 FF taxiert.

9. Mit der in der Kanzlei des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg am 20. September 1984 eingereichten Berufungsschrift vom 18. September 1984 haben Herr „B“ und die Fa P. „VC“ gegen diesen Beschluss Berufung eingelegt und bitten die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt um Taxierung der Kosten gemäß Taxierungsersuchen der Berufungskläger vom 21. April 1983.

Begründung:

Die von Herrn Geert „B“ und der Fa P. „VC“ eingelegt Berufung ist formgerecht und entspricht den Vorschriften der Revidierten Mannheimer Akte;

Das Rheinschifffahrtsgericht, das in dem Verfahren, das die Kosten und Auslagen verursacht hat, deren Taxierung beantragt wird, geurteilt hat, ist in der Sache des Taxierungsersuchens dieser Kosten und Auslagen zuständig;

Desgleichen ist die Instanz, die als Berufungsgericht in dem Verfahren, das die Kosten und Auslagen verursacht hat, deren Taxierung beantragt wird, geurteilt hat, zuständig für die Berufung gegen den hinsichtlich der Taxierung ergangenen Beschluss;

Es wurde keine Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 13. Dezember 1982 eingelegt, und somit hatten die Kläger auf Taxierung gemäß Artikel 37 Revidierte Mannheimer Akte die Wahl, ihr Rechtsmittel gegen den Taxierungsbeschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg entweder gemäß Artikel 104 lokale Zivilprozessordnung auf dem Wege einer Sprungklage vor dem Berufungsgericht Colmar oder auf dem Wege der Berufung vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt einzulegen;

Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hat somit Zuständigkeit für das Berufungsverfahren gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 3. September 1984;

In dem Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 39 Revidierte Mannheimer Akte enthaltene Aufzählung der Kosten und Auslagen limitativen Charakter hat;

Die Aufzählung der Kosten und Auslagen in Artikel 39 ist eine Aufzählung und ist nicht limitativ; laut Artikel 39a sind Gebühren und Gerichtskosten, die zu Gunsten des Staates oder öffentlicher Behörden erhoben werden, ausgeschlossen; Gerichtskosten und Auslagen, die nicht dem Staat oder Behörden zugute kommen, berechtigen zur Rückforderung;

Die Taxierung der Kosten und Auslagen hat nach Maßgabe der französischen Verfahrensvorschriften zu erfolgen.

Aus den dargelegten Gründen

und den nicht entgegenstehenden aus dem ersten Rechtszug,

Erklärt die Berufungskammer,

dass sie in der von Herrn „B“ und die Fa P. „VC“ eingelegte Berufung zuständig ist;

-  sie erklärt die betreffende Berufung für begründet und zulässig;

-  hebt den Beschluss des Vorsitzenden des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 3. September 1984 auf;

-  erklärt, dass die Feststellung der Kosten und Auslagen nach Maßgabe von Artikel 39 Revidierte Rheinschifffahrtsakte durch das Rheinschifffahrtsgericht zu erfolgen hat und verweist die Sache an dieses Gericht.