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143 B - 6/82 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 13.10.1982
File Reference: 143 B - 6/82
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 13. Oktober 1982

(Auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 11. November 1981 - 12 Js 6879/81 - 10 OWi -)

Tatbestand:

Der Betroffene ist der Führer des Motorfahrgastschiffes "D" der Köln-Düsseldorfer (KD) - Deutsche Rheinschiffahrt AG. Mit dem Schiff fuhr er am 22.9-1980 auf der Höhe von Hattenheim talwärts und überholte den Koppelverband "H". Dabei soll das vom Betroffenen geführte Schiff schädlichen Sog und Wellenschlag verursacht haben. Gegen den Betroffenen ist deshalb wegen eines Verstosses gegen die §§ 6.20 und 1.04 RSchPVO eine Geidbuße von 100,- DM verhängt worden. Sein Einspruch führte zu einer Verurteilung in gleicher Höhe durch das mit der Berufung angefochtene Urteil. Nach der Feststellung des Rheinschiffahrtsgerichtes ist das vom Betroffenen geführte Schiff bei der Überholung des Koppelverbandes mit Fahrtstufe 6-8 von 10 möglichen gefahren. Obschon der überholte Verband 2,25 m tief abgeladen war und damit bei einem Stand des Kauber Pegels von 1,62 ein Wasserpolster von mindestens 27 cm unter dem Kiel hatte, hob die Heckwelle des Schiffes des Betroffenen zunächst das Achterschiff des Verbandes und sodann dessen Vorderschiff so stark an, dass das Achterschiff Grundberührung hatte. Der Betroffene hat die Fahrt seines Schiffes erst vermindert, als es etwa in Höhe des Koppelverbandes war.

Der Betroffene hat zunächst das seiner Ansicht nach "sehr kuriose und einmalige" Ermittlungsverfahren der Wasserschutzpolizei gerügt, für das die folgenden Umstände charakteristisch seien. Der Führer des Koppelverbandes habe zunächst keine Anzeige erstattet. Seine Reederei habe lediglich zivilrechtliche Ersatzansprüche bei der KD angemeldet.Deren Vertreter und sein Verteidiger habe gewohnheitsgemäss bei der Wasserschutzpolizei angefragt, ob ein Ermittlungsverfahren schwebe. Dies sei von einer befragten Stelle verneint worden. Eine andere habe dagegen mitgeteilt, mit der Bearbeitung des Unfalles sei begonnen worden, nachdem man von ihm durch die Anfrage Kenntnis erhalten habe. Erst am Schluss seiner Vernehmung habe der Führer des Koppelverbandes Anzeige erstattet. Sie ist am 15.11. 1980 erfolgt.

In der Sache hat der Betroffene dargelegt, sein Schiff habe sich dem Koppelverband mit Fahrtstufe 6-4 genähert. Bei Fahrtstufe 6 würden 20 % der Maschinenhöchstleistung in Anspruch genommen, bei Fahrtstufe 4  10 %. Diese Fahrtstufen müssten eingehalten werden, um das Schiff sicher steuern zu können. Bei Fahrtstufe 8 würden 40 % der Maschinenhöchstleistung beansprucht. Diese Fahrtstufe habe sein Schiff am 22.9.80 um 9 Uhr 59 erreicht. Die Überholung sei zeitlich nicht genau festzulegen. Um 9 Uhr 59 sei sie noch nicht im Gange gewesen. Wenn der Koppelverband Grundberührung gehabt habe, so liege das daran, dass er zu tief abgeladen gewesen sei. Seine Führung habe nicht berücksichtigt, dass der Verband bei fallenden Pegelständen gefahren sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist formell nicht zu beanstanden. Sie ist zwar am 14.11.81 eingelegt und erst am 30.12.81 begründet worden. Diese Begründung war aber nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer rechtzeitig weil sie noch innerhalb der Frist erfolgte, in der die Berufung hätte eingelegt werden können. Der Lauf dieser Frist hat mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 8.12.81 begonnen. Ihre 30 Tage waren am 30.12.81 noch nicht abgelaufen. Konnte aber an diesem Tage noch Berufung eingelegt werden, so war es auch noch möglich, eine vor Beginn des Fristlaufs eingelegte Berufung zu begründen. In der Sache hat die Berufung aus den folgenden Gründen Erfolg. Die Ermittlungen haben am 15.11.1981 mit der Vernehmung von zwei Besatzungsmitgliedern des Koppelverbandes begonnen. Das war knapp zwei Monate nach dem aufzuklärenden Vorfall. Dieser späte Ermittlungsbeginn rechtfertigt Zweifel daran, dass die vernommenen Personen noch in der Lage waren, die entscheidenden Ereignisse zeitlich exakt festzulegen. Gerade auf diese Festlegung kommt es aber entscheidend an. Der Fahrtenschreiberabdruck des Schiffes des Betroffenen zeigt nämlich, dass er in der Zeit zwischen 9,33 und 10,14 Uhr, in welcher die Überholung fällt, nur fünf Minuten lang mit Fahrtstufe 8 gefahren ist, nämlich von 9,59 - 10,04 Uhr. Sonst lag die Fahrtstufe zwischen 4 und 6. Weiter zeigt ein vom Betroffenen zu den Akten gereichtes Diagramm über die Leistungsaufnahme des Voith-Schneider-Propellers seines Schiffes, dass dieser bei den Fahrtstufen 4-6 10 - 20 % der Maschinenhöchstleistung abnimmt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Unterlagen bestehen nicht, da keine sie rechtfertigenden Gründe vorgetragen worden sind. Das gleiche gilt von der Feststellung des Betroffenen, er müsse mit Fahrtstufe 4-6 fahren, damit sein Schiff sicher steuerbar sei. Ist dem aber so, so durfte der Betroffene mit diesen Fahrtstufen den Koppelverband überholen. Ein Vorwurf wäre ihm nur dann zu machen, wenn sicher feststände, dass er während der Überholung die Fahrtstufe auf 8 erhöht und dadurch die Grundberührung des Koppelverbandes herbeigeführt hätte. Es wurde bereits dargelegt, dass diese Erhöhung um 9,59 Uhr vorgenommen und bis 10,04 Uhr beibehalten wurde. Es steht aber nicht sicher fest, das die Überholung gerade in diese Zeit fällt. Die beteiligten Schiffsführer haben die Unfallzeit beziehungsweise diejenige der Überholung mit 10 Uhr und gegen 10 Uhr benannt. Beide Angaben beruhen nicht auf exakter Zeitnahme, sondern auf Schätzungen längere Zeit nach dem Unfall, die notwendigerweise ungenau sind. Sie erlauben es deshalb nicht, festzustellen, dass der Gebrauch der Fahrtstufe 8 durch den Betroffenen in die Zeit zwischen 9,59 Uhr und 10,04 Uhr und damit in die Überholung falle. Er kann vielmehr auch vor oder nach derselben liegen. Zugunsten des Betroffenen ist deshalb davon auszugehen, dass die Überholung mit Fahrtstufe 4-6 vorgenommen worden ist. Das war aber notwendig, um das Schiff des Betroffenen sicher steuern zu können. Ein Verstoss gegen die §§ 6.20 und 1.04 RhSchPVO ist mithin dem Betroffenen nicht nachzuweisen.
 

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Betroffenen wird das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 11. November 1981 aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Er hat keine Verfahrenskosten zu tragen.

Die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen gemäss Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Mainz.
 
Der Stellvertretende Gerichtskanzler :                                 Der Vorsitzende:

(gez.) A. BOUR                                                                 (gez.) P. QUANJARD