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125 C - 1/81 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 24.02.1981
File Reference: 125 C - 1/81
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt


Urteil
 
vom 24. Februar 1981

(Auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts
Strassburg vom 11. Februar 1980 - 3 C 1443/76 -)

Die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE, genannt CFNR, ist Reeder des Schubverbandes mit dem Schubboot "L", das vor sich den Leichter "CFNR" und neben sich die "S1" schob, die an ihrer Steuerbordseite den Leichter "S2" führte. Dieser Schubverband, der auf dem Grossen Elsässischen Kanal zu Berg fuhr, fuhr am 15. Februar 1976 in die Schleuse Mankolsheim. Schiffsführer des Verbandes war Kapitän M., der auf dem Vorschiff des backbords geführten Leichters (S1) den Steuermann F. aufgestellt hatte. Kapitän R. gehörte zur ruhenden Besatzung.
Beim Einfahren in die große Kammer der Schleuse Marckolsheim hat der Leichter "S2" die Schutzhölzer an der linken Seite der unterströmigen Einfahrt in die große Schleusenkammer beschädigt. Beim Unfall erlitt auch der Leichter "S2" Schäden. ELECTRICITE DE FRANCE, die die Auffassung vertritt, dass der Schiffsführer des Schubbootes "L" die Schutzbalken an der Schleuseneinfahrt als Leitwerk benutzt habe, obgleich sie nur Schutzhölzer sind, beantragt, das Rheinschifffahrtsgericht solle erklären, dass die CFNR die alleinige und volle Verantwortung für die durch diesen Unfall verursachten Schäden trage.

Die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE verteidigt sich gegen diesen Antrag mit der Behauptung, dass vielmehr der Leichter "S2" durch einen Eisenaufsatz, der einen Balken des Holzleitwerks zur Schleusenwand hin verlängerte, abstand und sich in das Vorderblech des Leichters "S2" hineinbohrte, beschädigt worden sei. Die CFNR, die behauptet, dass der Unfall ausschließlich auf einen Defekt an den Anlagen von ELECTRICITE DE FRANCE zurückzuführen sei, beantragt die Zurückweisung der Klage und fordert durch Widerklage die Verurteilung von ELECTRICITE DE FRANCE zur Zahlung einer Summe von 600,- Francs, weil ihr Unkosten entstanden seien und sie zur Einleitung von Schritten gezwungen gewesen sei. Über den Schaden am Leichter sowie die Beschädigungen der Schleuse sind kontradiktorische Gutachten erstellt worden.

Das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg hat am 11. Februar 1980 ein Urteil mit folgendem Tenor gefällt:

DAS GERICHT,

das öffentlich, kontradiktorisch und in erster Instanz sowohl in der Hauptklage wie in der   Widerklage erkennt,

- erklärt und entscheidet, dass die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION "CFNR" die alleinige und volle Verantwortung für die Schäden trägt, die durch den Unfall vom 18. Februar 1976 in der unteren Einfahrt der großen Schleusenkammer der Schleusen Marckolsheim verursacht worden
sind.

-VERURTEILT es die CFNR, an ELECTRICITE DE FRANCE den Betrag von 5.494,00 Francs einschließlich gesetzliche Zinsen seit dem Tage der Verkündung dieses Urteils zu zahlen,

- VERURTEILT sie außerdem in Anwendung von Art. 700 der Neuen ZPO, an die Klägerin die Summe von 1.000,00 Francs zu bezahlen,

- WEIST die weitergehenden oder gegenteiligen Anträge der Klägerin zurück,

- WEIST die Widerklage der CFNR zurück,

- BEZIFFERT die Kosten, erklärt, dass sie von der Beklagten, CFNR, zu tragen seien,

- ERKLÄRT, dass für eine provisorische Vollstreckung dieses Urteils kein Anlass besteht.

Mit Schriftsatz vom 30. April 1980, der dem Rheinschifffahrtsgericht Strassburg am 2. Mai 1980 zugestellt wurde, hat die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE Berufung gegen das Urteil vom 11. März 1981, eingelegt und dabei ausdrücklich bemerkt, Berufung bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt einzulegen.

In ihrer ergänzenden Berufungsschrift vom 30. Mai 1980 behauptet die COMPAGNIE FRANCAISE  DE NAVIGATION RHENANE, dass die bei ihr bewirkte Zustellung des Urteils vom 11. Februar 1980 für ungültig erklärt werden müsse, da sie nicht die nach Art. 680 der NZPO vorgeschriebenen Angaben enthalte, ohne die sie ungültig sei. Im vorliegenden Fall seien die Angaben in der Zustellungsurkunde nicht nur falsch, wenn es heißt, dass Berufung entweder bei der Zentralkommission der Rheinschifffahrt oder beim Rheinschifffahrtsobergericht eingelegt werden müsse, sondern ohne die Modalitäten für die Berufung auch unvollständig, denn es sei nicht gesagt worden, dass die Berufung beim Rheinschifffahrtsgericht angemeldet werden müsse und im Falle der Berufung bei der Zentralkommission ausdrücklich erklärt werden müsse, dass deren Entscheidung verlangt werde, in diesem letztgenannten Fall müsse die Berufung auch der Gegenpartei zugestellt werden. Die Zustellung sei also ungültig, die in Art. 37 Mannheimer Akte vorgesehene Berufungsfrist sei nicht angelaufen und die Berufung somit zulässig.

Die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE behauptet weiter, zu Unrecht habe der Vorderrichter entschieden, dass ELECTRICITE DE FRANCE, die nicht Eigentümerin  der Anlagen ist, berechtigt sei, aufgrund des Übereinkommens vom 11. August 1970 und des Schleusenlastenheftes Klage auf Wiedergutmachung von Schäden zu führen, während der Konzessionsgeber, in diesem Falle der Staat, als direkter Eigentümer der von EDF errichteten Anlagen betrachtet werden müsse und das Recht, das öffentliche Eigentum betreffende Klagen, trotz der Verpflichtung des Konzessionsinhabers, die dem Staat gehörenden Anlagen in gutem Wartungszustand zurückzugeben, nicht einer beliebigen Person abtreten könne.

Bezüglich der Schuldfrage macht die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE geltend, dass vielmehr der Leichter "S2" durch ein Stück abstehendes Eisen in den Schleusenanlagen, das sich in den Leichterrumpf hineinbohrte, beschädigt worden sei, als der Verband ganz normal in die Schleuse eingefahren sei. Der Unfall sei somit ausschließlich auf einen Defekt der Anlagen von EDF zurückzuführen. Der Vorderrichter sei einem Irrtum unterlegen, als er die Aussagen der Zeugen F., R., und M., Schiffsführer, unberücksichtigt ließ und sich ausschließlich auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigen S. stützte, obwohl feststehe, dass Herr S. sich bei Einfahrt des Schubverbandes in die Schleusenkammer nicht vom Zustand des Leitwerks überzeugt haben. Wenn EDF nicht den Beweis erbringe, dass die Beschädigung der Anlage durch die CFNR verursacht worden sei, werde dagegen die CFNR durch ordnungsgemäß ver¬hörte Zeugen beweisen, dass der Eisenaufsatz  des   Leitwerks Mängel aufwies. Schließlich sei EDF nicht in der Lage, ein Verschulden des Schubverbandes nachzuweisen.

Es sei unbestritten, dass der Schubverband auf der Mittellinie in die Schleusenkammer eingefahren sei. Jedenfalls sei anhand der Gerichtsakte kein Verschulden festgestellt worden. Als solches könne auch nicht die Tatsache gewertet werden, dass der Schubverband sich mit dem Steuerbordvorschiff auf die Steuerbordseite des Leitwerkes und der Schleusenwand gestützt habe; zu Unrecht habe der Vorderrichter also die CFNR für verantwortlich erklärt.

Die Compagnie macht außerdem noch geltend, dass die offenkundig unbegründete Klage ihr Unkosten und Auslagen verursache, die ihr allein aufzuerlegen ungerecht wäre, so dass EDF hierfür zur Zahlung eines Betrags von 1.500,- Francs verurteilt werden müsse.

Die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE beantragt daher:

Möge die ZENTRALKOMMISSION DER RHEINSCHIFFFAHRT

- das mit Berufung angegriffene Urteil abändern,

- die Klage der ELECTRICITE DE FRANCE zurückweisen,

- ELECTRICITE DE FRANCE verurteilen, der COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE eine Summe von 1.500,- Frs nebst gesetzliche Zinsen vom Klagezeitpunkt an zu zahlen,

- Sie zu allen Kosten der Instanz verurteilen.

In ihrer Berufungserwiderung vom 18. Juni 1980, die der Gerichtskanzlei am 20. Juni zugegangen ist, behauptet ELECTRICITE DE FRANCE zunächst, dass die am 2. Mai 1980 zugestellte Berufung verspätet eingelegt worden sei, da die in der Urteilszustellung angegebene Frist von einem Monat seit dem 11. April abgelaufen sei. Die Berufung sei somit für unzulässig zu erklären.
Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die durch den Gerichtsbeamten übermittelte Zustellungsurkunde nicht ungültig sein könne, da dieser Beamte nicht versäumt habe, darin darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger Berufung wahlweise bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder beim Schifffahrtsobergericht einlegen könne.

Es treffe zwar zu, dass der Gerichtsbeamte versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass die Berufung beim Rheinschifffahrtsgericht angemeldet werden müsse, doch stehe eindeutig fest, dass der Berufungsklägerin aus diesem Versäumnis kein Schaden erwachsen konnte, denn sie sei in erster Instanz von einem Rechtsanwalt vertreten worden, dem dies Urteil bereits am 20. Februar 1980 durch Gerichtsbescheid zugestellt worden sei. Der Rechtsvertreter der CFNR könne nicht ernstlich behaupten, nicht gewusst zu haben, dass die Berufung beim Rheinschifffahrtsgericht angemeldet werden müsse.

Sie behauptet weiter, wenn nach Art. 693 der NZBO die Nichtbeachtung der Vorschriften von Art. 654 bis 658, 663 bis 665, 675, 678, 680, 683, 684, 686, 689 bis 692 dieser Ordnung  Ungültigkeit zur Folge habe, so sei dies nicht der Fall was Art. 932 anbetreffe, wonach die Berufung in Verfahren ohne Pflichtvertretung der Anmeldung bedarf, die die Partei oder irgendein Bevollmächtigter vornehme oder per Einschreiben an das Sekretariat des Gerichts richte, das  das Urteil gefällt hat.
Unter diesen Umständen könne die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Berufung der COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE nur wegen Nichteinhaltung der Frist zurückweisen.

ELECTRICITE DE FRANCE, die ihre erstinstanzlichen Rechtsgründe erneut anführt, vertritt die Auffassung, dass sie wohl befähigt sei, in ihrem eigenen Namen und kraft eines ihr zustehenden Rechts Schadensersatzklage gegen die CFNR zur erheben.
Was die Verantwortung der CFNR betrifft, schließt sich EDF den erstinstanzlichen Gründen an,  indem sie vor allem auf das im Anschluss an den Unfall erstellte kontradiktorische  Gutachten, die zweideutige Aussage des Schiffsführers R. und die nicht minder kontradiktorische Aussage des Steuermanns F.  sowie auf das verdächtige Verhalten des Kapitäns des Schubverbandes hinweist, der es versäumt hatte, den Unfall zu melden, obgleich er nach der Polizeiverordnung dazu verpflichtet gewesen wäre.

Schließlich vertritt ELECTRICITE DE FRANCE die Auffassung, dass das Verhalten der COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE in diesem Verfahren sie zwinge, diese Sache erneut bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu vertreten, was gemäß Art. 700 der NZPO eine Entschädigung von 2.500,- Francs rechtfertige.

ELECTRICITE DE FRANCE beantragt daher, die Zentralkommission möge die Berufung der COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 11. Februar 1980 für unzulässig, hilfsweise für unbegründet, erklären.

Somit
- die Anträge der COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE zurückweisen,
- sie zu allen Kosten verurteilen,
- sie gemäß Art. 700 der NZPO verurteilen, an ELECTRICITE DE FRANCE eine Entschädigung von 2.500,- Francs zuzüglich gesetzliche Zinsen zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Es wird Bezug genommen auf die Prozessakten, die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung übermittelten und beigebrachten Unterlagen, auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien, auf die die Berufungskammer erforderlichenfalls für eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsgründe verweist.

Mit Schriftsatz vom 30. April 1980, der dem Rheinschifffahrtsgericht am 2. Mai 1980 zugestellt worden ist, hat die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION DU RHIN Berufung gegen das Urteil vom 11. Februar 1980, zugestellt am 11. März, eingelegt und dabei ausdrücklich erklärt, Berufung bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt einzulegen.

Da die Berufung nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erfolgte, hat die Berufungskammer in limine litis zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist.
In Art. 37 der Mannheimer Akte heißt es: Soll die Berufung bei der Zentralkommission angebracht werden, so ist sie binnen 30 Tagen nach der in der Gemäßheit der Landesgesetze erfolgten Insinuation des Urteils anzumelden. Diese Anmeldung hat mit dem ausdrücklichen Bemerken zu erfolgen, dass die Entscheidung der Zentralkommission verlangt werde. Sie ist auch der Gegenpartei in dem von ihr in erster Instanz erwählten Domizil oder in dessen Ermangelung gleichfalls dem Gericht zuzustellen. In welcher Weise die Anmeldung bei dem Gericht zu erfolgen hat, bleibt der Bestimmung der Landesgesetzgebung überlassen.
Nach Art. 680 der NZPO muss in der Zustellungsurkunde eines Urteils die Einspruchs-, Berufungs- oder Kassationsfrist deutlich  angegeben werden, sofern eines dieser Rechtsmittel eingelegt werden kann, sowie die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechtsmittel. Im vorliegenden Fall heißt es in der Urkunde vom 11. März, mit der Gerichtsvollzieher B., Gerichtsbeamter in Strassburg, der COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHEMANE das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 11. Februar 1980 zugestellt hat:
" Sie haben die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und zwar binnen einem Monat nach dem oben auf dieser Urkunde angegebenen Datum. Die Berufung ist entweder bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, in Strassburg, Palais du Rhin, oder beim Rheinschifffahrtsobergericht beim Berufungsgerichtshof Colmar einzulegen. Dieses Urteil ist Ihrem Rechtsanwalt zugestellt worden (durch Gerichtsurkunde)".

Zunächst ist hervorzuheben, dass in der vom Gerichtsbeamten ausgestellten Zustellungsurkunde sehr deutlich die Berufungsfrist angegeben ist und darauf hingewiesen wird, dass der Berufungskläger entweder bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder beim Rheinschifffahrtsberufungsgericht Berufung einlegen kann. Dies sind wichtige Formalitäten, die die Person, an die die Zustellung bewirkt wird, über ihre Rechte aufklären soll. In der Zustellungsurkunde hat der Gerichtsbeamte  nicht angegeben, dass die Berufung beim Rheinschifffahrtsgericht angemeldet werden und bei der Zentralkommission mit dem ausdrücklichen Bemerken eingelegt werden muss, dass ihre Entscheidung verlangt werde und dass in diesem letztgenannten Fall die Berufung auch der Gegenpartei zuzustellen ist. Zwar hat das Fehlen dieser Angaben zumindest im Prinzip die Ungültigkeit der Zustellung durch den Gerichtsbeamten zur Folge, doch ist das nicht der Fall, wenn dadurch der Gegenpartei, die in erster Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten war, dem das Urteil vorher durch Gerichts» bescheid zugestellt worden war, kein Schaden erwächst. Art. 680 der NZPO kann nämlich nur geltend gemacht werden, wenn ein Schaden nachgewiesen wird, doch dieser Schaden ergibt sich nicht zwangsläufig daraus, dass die Zustellungsurkunde nicht alle nach diesem Artikel geforderten Angaben enthält. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Fehlen gewisser Angaben nicht nachteilig für die Interessen einer unterrichteten und gut beratenen Gegenpartei ist, ihrem Rechtsberater ist das Urteil übrigens schon am 20. Februar 1980 durch Gerichtsbescheid zugestellt worden. Außerdem ist ein Schaden von der Gegenpartei weder nachgewiesen noch vorgetragen worden. Somit ergibt sich im vorliegenden Fall und aufgrund der vorgeschriebenen Umstände, dass die Zustellung des Urteils durch den Straßburger Gerichtsbeamten nicht ungültig ist, nur weil darin nicht gesagt wird, dass die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht angemeldet werden muss. Unter diesen Umständen ist die Berufung, deren Begründetheit nicht untersucht zu werden braucht, für unzulässig zu erklären, weil sie nicht binnen der nach Art. 37 Mannheimer Akte vorgesehenen Frist von 30 Tagen eingelegt worden ist:
Die COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE, die in diesem Rechtsstreit unterliegt, hat sämtliche Kosten zu tragen und wird, ohne dass sie selbst eine Entschädigung in Anwendung von Art. 700 der neuen Zivilprozessordnung beanspruchen kann, außerdem verurteilt, ELECTRICITE DE FRANCE aufgrund eben dieses Artikels einen Betrag von 2.500,- Francs zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu zahlen.

AUS DIESEN GRÜNDEN

- ERKLÄRT die Berufungskammer der Zentralkommission die Berufung der COMPAGNIE FRANCAISE DE NAVIGATION RHENANE gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 11. Februar 1980 für unzulässig,

Demzufolge

- VERURTEILT sie zu sämtlichen Kosten,

- VERURTEILT sie, an ELECTRICITE DE FRANCE in Anwendung von Art. 700 der neuen Zivilprozessordnung einen Betrag von 2.500,- Francs zuzüglich gesetzliche Zinsen zu zahlen,

- ERKLÄRT, dass die Kostenfeststellung gemäß Artikel 39 der Mannheimer Akte durch das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg erfolgt.

Der Stellvertretende                                                             Der Vorsitzende:
Gerichtskanzler:

(gez.) A. BOUR                                                                    (gez.) P. QUANJARD