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383 B - 6/98 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 10.06.1998
Aktenzeichen: 383 B - 6/98
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 10. Juni 1998

383 B – 6/98

(auf Berufung gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 6. Oktober 1997 - 5 Owi 16 Js 757/97 (154/97) BSch)

Tatbestand:

Am 23.07.1997 verhängte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West in Münster gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 1.600 DM, weil das diesem gehörende MS I (66,91 m lang) am 14.04.1997 gegen 11.30 h den Rhein bei km 852 (Raum Emmerich) in der Betriebsform A 1, Stufe 1 befahren hatte, obwohl dem Schiffsführer Radzinski das Rheinschifferpatent fehlte. Zuwiderhandlungen gegen Art. 8 Abs. 1 Nr. 3b RheinSchUEV, Art. 12 Nr. 2 EVRheinSchPatentV.

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß gegen den Betroffenen wegen der vorstehend genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 1.000 DM festgesetzt. Nach seinen Ausführungen hat der Schiffsführer R bei der Überprüfung des MS I durch die Wasserschutzpolizei einräumen müssen, daß er ohne Rheinpatent aus Richtung Holland zu Berg gefahren sei; ein Lotse sei erst ab Emmerich bestellt gewesen, was nach Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts für eine ordnungsgemäße Besatzung nicht ausreichend und wofür der Betroffene als Schiffseigner verantwortlich gewesen ist.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Betroffene seinen Freispruch.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3b RheinSchUEV handelt ordnungswidrig, wer als Eigentümer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 7 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist.

Nach Artikel 12 Nr. 2 EVRheinSchPatentV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, dieses auf dem Rhein zu führen, ohne das vorgeschriebene Rheinschifferpatent zu besitzen.

Der Schiffsführer des MS I war nicht im Besitz des für das Führen des Schiffes auf dem Rhein vorgeschriebenen Rheinschifferpartent (vgl. § 1 RheinSchPatentV; 23.02 Nr. 2.6 RheinSchUO; § 23.10 RheinSchUO). Demgemäß fehlte dem Fahrzeug ein Schiffsführer mit der vorgeschriebenen Qualifikation.

Daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß der Betroffene, der sich nicht an Bord des MS I befunden hat, schuldhaft nicht dafür gesorgt hat, daß die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord gewesen ist oder das Führen des Fahrzeugs durch den kein Rheinschiffahrtspatent besitzenden Schiffsführer R angeordnet oder zugelassen hat. Auch hat sich R, der ausweislich der Akten allein von der Wasserschutzpolizei gehört worden ist, in dieser Richtung ebensowenig wie der Betroffene selbst in seinem Einspruch bzw. in seiner Berufungsbegründungsschrift geäußert. Vielmehr hat sich der Betroffene dahin eingelassen „Der Schiffsführer hatte meine Anweisung, sich für Fahrten auf dem Rhein selbständig Lotsen zu besorgen; dieser Weisung ist er auch stets nachgekommen“ bzw. „daß der Schiffsführer meine Anweisung hatte, selbständig zu besorgen; dazu sind ihm die einschlägigen Adressen und Telefonnummern zu Verfügung gestellt worden.“ Mit diesem Vorbringen hat sich das Rheinschiffahrtsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich bemerkt, „daß sich der Betroffene zumindest fahrlässig handelnd wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. Art. 8 Abs. 1 Nr. 3b RheinSchUEV, Art. 12 Nr. 2 EVRheinSchPatentV schuldig gemacht“. Dem vermag die Berufungskammer nicht zu folgen, auch wenn Schiffsführer Radzinski gegenüber der Wasserschutzpolizei sinngemäß erklärt hat, „Der Rheinschiffspatenthinhaber ist für Emmerich bestellt; ich dachte die paar Kilometer machen nichts aus; außerdem gibt es nach Lobith nur schlechte Verkehrsverbindungen“. Diese Erklärung widerlegt nicht die Einlassungen des Betroffenen gegenüber den ihm vorgehaltenen Ordnungswidrigkeiten.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

a) Auf die Berufung des Betroffenen wird der Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14.10.1997 abgeändert. Der Betroffene wird freigesprochen.

b) Der Betroffene hat keine Kosten zu tragen.

  1. c) Die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen erfolgt gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte durch das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.