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3 W 42/98 BSch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 15.09.1998
Aktenzeichen: 3 W 42/98 BSch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Wird ein Verklarungsverfahren geschlossen, ohne dem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 BinSchG auf weitere Beweisanordnung stattzugeben, bedarf der Beschluß zumindest im Nichtabhilfeverfahren der Begründung. Anderenfalls ist der Gerichtsbeschluß mit dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar.

 

Beschluß des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Köln

vom 15.9.1998

 3 W 42/98 BSch

(Schiffahrtsgericht St. Goar)

Aus den Gründen:

„Durch Beschluß vom 21.05.1996 hat das Schiffahrtsgericht auf Antrag des Fahrgastschiffs „A" gemäß §§ 11 ff. BSchG eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang des Schiffsunfalls vom 04.05.1996 sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zu seiner Abwendung oder Verringerung aufgewendeten Mittel angeordnet. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines Gutachtens hat das Schiffahrtsgericht durch einen nicht begründeten Beschluss vom 27.07.1998 das Verklarungsverfahren geschlossen, ohne den Beweis- und Gutachtenanträgen der Beteiligten zu 3.) (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung) vom 13. 11. 1997, 18.03.1998, vom 28.04.1998 und vom 08.07.1998 nachzugehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 11.08.1998.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts vom 27.07.1998 ist statthaft und im übrigen auch zulässig. Die Entscheidung des Schiffahrtsgerichts, durch die das Verklarungsverfahren geschlossen wird, ist mit dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar (vgl. von Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, 1992, S. 98; OLG Karlsruhe, ZfB Sammlung Seite 1441 f. (1441) und Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage 1992, § 148 Rdnr. 25 jeweils für die Ablehnung eines Antrages auf Ausdehnung der Beweismittel gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 BinSchG; a.A. jedoch ohne Begründung: Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht 1991, § 13 Rdnr. 7). Die am Verklarungsverfahren Beteiligte zu 3.) besitzt die notwendige Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 20 FGG. Das Verfahren ist geschlossen worden, ohne das ihrem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 BinSchG auf weitere Beweisanordnung stattgegeben wurde.

In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in entsprechender Anwendung von § 539 ZPO zur Zurückverweisung an das Schiffahrtsgericht zum Zwecke der erneuten Prüfung und Entscheidung der Sache. Denn weder der Beschluß des Schiffahrtsgerichts selbst noch der Nichtabhilfebeschluß vom 31.08.1998 enthalten eine Begründung. Grundsätzlich sind alle beschwerdefähigen Entscheidungen zu begründen. Die Verfahrensbeteiligten sollen über die tragenden Erwägungen des Gerichts informiert werden. Hierdurch sollen die beschwerte Partei und das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt werden, die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Zudem soll die Begründung die Beteiligten des Verfahrens von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen und dadurch überflüssige Rechtsmittel und deren Kosten vermeiden helfen. Weiterhin soll sie im Falle einer Anfechtung der Entscheidung die Rechtsmittelbegründung erleichtern. Dies haben das Bundesverfassungsgericht und die Obergerichte wiederholt ausgesprochen (vgl. allgemein z. B.: BVerfG,NJW 1987, 1619 f. (1620); OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1280;  Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., §§ 8 – 18 Vorb. 19 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Auflage 1997, § 329 Rdnr. 24 m.w.N.). Enthält der Beschluß keine Begründung, muß das Gericht diese zumindest im Nichtabhilfeverfahren nachholen (vgl. z. B.: OLG Köln, NJW-RR 1991, 1280).
Vorliegend ist auch nicht ausnahmsweise eine Begründung entbehrlich. Eine Ausnahme von dem Begründungszwang besteht nur dann, soweit die Begründung unmittelbar aus dem Gesetz folgt, auf einer gefestigten Rechtsprechung beruht oder sich ohne weiteres aus dem Streitstoff ergibt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Auflage 1997, § 329 Rdnr. 24 m.w.N.). Dies ist hier hinsichtlich des Schließens des Verklarungsverfahrens nicht der Fall. Es ist bereits nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Schifffahrtsgericht das Verklarungsverfahren geschlossen hat, ohne den Beweisanträgen der Beteiligten zu 3.) nachzugehen....... "

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1999 - Nr. 2 (Sammlung Seite 1727 f.); ZfB 1999, 1727 f.