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3 U 81/88 - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 21.10.1988
Aktenzeichen: 3 U 81/88
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Zur Beförderung nässeempfindlicher Güter genügt die Vorlage eines Schiffes mit Planenabdeckung, sofern nicht bei Abschluß des Transportvertrages ausdrücklich die Vorlage eines Schiffes mit festem Lukendach verlangt und vereinbart worden ist.

Urteil des Oberlandesgerichts in Köln - Schiffahrtsobergericht

vom 21. Oktober 1988

3 U 81/88

(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)


Zum Tatbestand:

Die Klägerin verlangt 3093,-- DM Fehlfracht (1/3 der vereinbarten Fracht) gemäß § 34 BScHG, weil die Beklagte das für den vereinbarten Transport vorgelegte Motorschiff „P" zurückgewiesen hat. Es handelte sich um ein Schiff mit Planenabdeckung, das an sich zur Beförderung nässeempfindlicher Ladung geeignet war. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, daß das MS „P" kein festes Lukendach habe. Das Schiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zu Unrecht meint die Beklagte, die Zurückweisung des Schiffs sei deshalb gerechtfertigt gewesen, weil die Klägerin ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, daß MS „P" kein festes Lukendach habe. In der schiffahrttreibenden Wirtschaft werde auf ein Lukendach eines Fahrzeugs für den Transport nässeempfindlicher Güter besonderer Wert gelegt. Nur ein geringer Prozentsatz aller Fahrzeuge habe kein festes Lukendach. Diesen subjektiven Gesichtspunkten vermag der Senat nicht zu folgen. Wie dem Senat bekannt ist, wird von den Schiffahrtskreisen nicht allgemein der subjektive Gesichtspunkt vertreten, daß ein nur mit Planen abgedecktes Schiff hinsichtlich seiner Eignung für die Beförderung nässeempfindlicher Güter geringer zu bewerten sei als ein Schiff mit festem Lukendach; denn der Senat weiß aus eigener Erfahrung, daß Kunstdünger, Getreide und ähnliche nässeempfindliche Güter auch von Schiffen mit Planenabdeckung befördert werden. Wenn ein Befrachter auf Vorlegung eines mit festem Lukendach ausgerüsteten Schiffes besteht, verlangt er damit etwas Besonderes, das zuvor zum Vertragsgegenstand gemacht sein muß. Unterbleibt ein solcher den Frachtvertrag ausgestaltender Hinweis, dann genügt der Frachtführer seiner vertraglichen Leistungspflicht, wenn er ein zur Beförderung des Frachtgutes objektiv geeignetes Schiff vorlegt.
Es mag sein, daß bestimmte Unternehmen nur Schiffe mit festen Lukendächern annehmen, um ihre nässeempfindlichen Güter zu befördern. Von rechtlicher Bedeutung ist das für den Vertragspartner aber nur, wenn derartige Anforderungen bekannt gegeben werden oder allgemein bekannt sind. Grundsätzlich ist es so, daß der Charterer seine Anforderungen an das Schiff und seine Bauart, der er eine Wertschätzung zumißt, bekannt geben muß. Werden keine Besonderheiten verlangt, genügt die objektive Eignung, die Risiken der geplanten Reise zu bestehen. Darüber hinaus gibt es in der Binnenschiffahrt keine Vorschriften, die es dem Schiffer oder der Verladerschaft zur Pflicht machen, auf die speziellen Eigenschaften eines angebotenen Schiffs hinzuweisen. Es ist ausschließlich Sache des Befrachters, sich über ein Schiff zu informieren, wenn er mehr will, als die Eignung des Schiffs, die Risiken der geplanten Reise zu bestehen. Unter diesen Umständen kommt es nur auf die Anforderungen an, die durch Charter vom 10. 2. 1987 an das vorzulegende Schiff gestellt worden sind. In der Charter heißt es dazu: „De lading moet waterdicht afgedekt worden." Von einem festen Lukendach aus Metall oder Holz ist weiter nicht die Rede. Diesen objektiven Anforderungen entsprach MS „P".....“

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.6 (Sammlung Seite 1274); ZfB 1989, 1274