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3 U 6/97 BSchMo - Oberlandesgericht (Moselschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 31.10.1997
Aktenzeichen: 3 U 6/97 BSchMo
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Moselschiffahrtsobergericht

Urteil des Moselschiffahrtsobergerichts Köln

vom 31.10.1997

3 U 6/97 BSchMo

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber - bis auf die Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 3) - keinen Erfolg.

Das Moselschiffahrtsgericht hat dem Klagebegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, stattgegeben.

Der Beklagte zu 1) haftet als Schiffsführer nach §§ 823 ff. BGB. Auch wenn er den Verband nicht selber gesteuert hat, haftet er unmittelbar nach § 823 BGB, weil der Steuermann Z unter der Führung des Beklagten zu 1) gesteuert hat.
Die Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich aus §§ 3 f. BinSchG, allerdings gemäß § 4 Abs.1 Nr. 3 BinSchG beschränkt auf Schiff und Fracht, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung nach § 114 B4SchG nicht vorgetragen hat.

Die alleinige Haftung der Beklagten zu 1) und 3) ergibt sich daraus, daß der Schubverband R die MY M durch Sog und Wellenschlag vorwerfbar derart in Bewegung versetzt hat, daß diese Schäden erlitt, und daß dem Kläger kein Mitverschulden wegen unzureichender Befestigung seiner Yacht gemacht werden kann.
Die genannten Haftungsvoraussetzungen hat der Vorderrichter aufgrund der Beweisaufnahme zu Recht angenommen.
Daß der Schubverband R durch die von ihm ausgehenden Wellen bei der Vorbeifahrt die Schäden an der Yacht verursacht hat, ist nicht zweifelhaft.

Auch ist dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit an dem Yachthafen Cochem vorbeigefahren ist und dadurch die übermäßige Wellen- und Sogwirkung für die an der Außenmole des Yachthafens liegenden Boote hervgrgerufen hat. Dies ist eindrucksvoll von den Zeugen bekundet worden und wird belegt durch die Auswirkungen auf die Yacht des Klägers, aber auch auf die des Zeugen sowie zwei holländische Boote. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Verband bei der Vorbeifahrt zumindest 14,66 km/h gefahren ist.
Der Zeuge F hat geschätzt, man sei 13 bis 15 km/h gefahren. Der Zeuge Z hat angegeben, er sei ab der Schleuse Fankel bis hinter Cochem (ab Klotten) unverändert mit 1.000 Umdrehungen pro Minute gefahren. Beide Zeugen stimmen darin überein, daß die Geschwindigkeit auch bei der Vorbeifahrt in Cochem nicht gedrosselt worden ist. Die Durchschnittsgeschwindigkeit des Schubverbands zwischen den Schleusen Fankel und Müden betrug nach den Beklagtenangaben 14,66 km/h. Das heißt somit, daß der Verband auch im Bereich des Cochemer Yachthafens mindesten 14,66 km/h fuhr, da eine geringere Geschwindigkeit nur für die Ausfahrt aus der Schleuse Fankel und die Annäherung an die Schleuse Müden angenommen werden kann.
Wenn die Beklagten, wie sie auch mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23.7.1996 an das Wasser- und Schiffahrtsamt Koblenz geltend gemacht haben, davon ausgehen, daß zur Beibehaltung der Steuerungsfähigkeit ihres Verbandes eine Mindestgeschwindigkeit von etwa 10 km/h einzuhalten sei, so ist dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen, daß er diese Geschwindigkeit eben nicht eingehalten, sondern um fast 50% überschritten hat.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß bei Einhaltung dieser von den Beklagten angegebenen Minimalgeschwindigkeit eine problemlose Vorbeifahrt möglich gewesen wäre, wie sich bereits daraus ergibt, daß der Verband R den Yachthafen Cochem regelmäßig passiert, ohne in der Vergangenheit derartig gravierende Auswirkungen hervorgerufen zu haben.
Gerade weil der Verband die Strecke regelmäßig befährt und der Besatzung die kritische Situation im Bereich des Cochemer Yachthafens bekannt ist, auf die zudem durch entsprechende Gebotszeichen hingewiesen wird, ist dem Beklagten zu 1) wegen der zu schnellen Vorbeifahrt ein Verschulden anzulasten.

Da die Verursachung und das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 1) somit feststehen, hat die Frage der ordnungsgemäßen Befestigung der MY M Bedeutung nur für ein etwaiges Mitverschulden des Klägers an der Schadensverursachung. Das verkennt die Berufung, wenn sie zudem eine unlogische Reihenfolge der Gründe des angefochtenen Urteils rügt. Ob MY M ordnungsgemäß befestigt war, ist keineswegs die vorrangig zu klärende Frage, ganz abgesehen davon,, daß es bei gleichwertigen Haftungselementen keinen logischen Vorrang in der Prüfung gäbe.
Logisch stellt sich aber als erste Frage die nach der Verursachung durch den Vorbeifahrer und ob dieser zu schnell gefahren ist. Wenn dies zu bejahen ist, kommt der Frage nach der Befestigung des Stilliegers nur noch eine Bedeutung für das Mitverschulden zu. Diese Folge mag verdeutlicht werden durch den Beispielsfall, daß ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendes Schiff drei Stillfeger passiert, von denen nur zwei ordnungsgemäß festgemacht sind, und alle drei durch die von ihm ausgehende Sog- und Wellenwirkung losreißt. Natürlich haftet der Vorbeifahrer dann grundsätzlich auch für die Schäden an dem unzureichend befestigten Stillieger, mag diesen auch der Vorwurf eines Mitverschuldens treffen. Soweit die Berufung sich in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung in Bemm/RhSchPVO, Rdn. 25 ff. zu § 7.01 beruft, wird die Bedeutung der zitierten Kommentierung verkannt, in der es um den Anscheinsbeweis geht, daß der Vorbeifahrer schuldhaft falsch gefahren ist, wenn der Stillieger ordnungsgemäß festgemacht war und trotzdem abgerissen wurde. Ergibt sich aber - wie vorliegend - aus der Beweisaufnahme, daß der Vorbeifahrer vorwerfbar mit unangemessener Geschwindigkeit übermäßige Wellen- und Sogbewegungen hervorgerufen hat, die zur Schädigung des Stilliegers geführt haben, kommt der Frage, des Anscheinsbeweises keine Bedeutung zu.

Daß den Kläger ein Mitverschulden an der Schadensverursachung trifft wegen unzureichender Befestigung seiner Yacht, haben die insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht nachgewiesen.
Nach der Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der Zeugen kann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, daß der Kläger die von ihm behauptete Befestigung, vorgenommen hat, wie Sie sich aus der mit Schriftsatz vom 17.9.1996 überreichten Skizze (B1.68 d.A.) ergibt und auf dem von dem Klägervertreter im Termin vom 6.11.1996 überreichten Photo (Bl. 109) sichtbar ist, welches vor dem Vorfall von der Zeugin D aufgenommen worden ist. Daß die Leinen nicht rack gesetzt waren, muß nicht als fehlerhaft angesehen werden. Grundsätzlich sollen Drähte zwar rack gehalten werden, damit sie nicht brechen, wenn das Schiff durch Sogeinflüsse oder Wasserbewegungen hin- und herbewegt wird. Ob, dies auch für kleinere Yachten gilt, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß die Leinen von MY M gerade nicht gerissen sind, was möglicherweise aber bei rack gesetzten Leinen geschehen wäre, da die Yacht durch die plötzliche Wasserspiegelabsenkung erheblich nach unten gezogen wurde. Unabhängig hiervon kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß die Schäden an der Yacht bei rack gesetzten Leinen geringer ausgefallen wären.

Die Kläger tragen die, gesamten Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 97 Abs.l, 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO, weil der Teilerfolg der Berufung der Beklagten zu 3) sich wegen Geringfügigkeit nicht auswirkt. Entscheidung über die vorläufige Berufungsurteils hinsichtlich der Vollstreckbarkeit Kostentragung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.