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3 - 3/95 Bsch-S - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 13.06.1995
Aktenzeichen: 3 - 3/95 Bsch-S
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsätze:

1) Auch Berufungen in Schiffahrtsstrafsachen bedürfen nach § 313 StPO der Zulassung; sie werden nicht angenommen, wenn sie offensichtlich unbegründet sind.

2) Das (Zwischen-) Lagern von ölhaltigem Wasser in Tropfblechen und Ölfässern stellt eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar.

Beschluß des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Köln

vom 13.6.1995

3-3/95 Bsch-S

(Schiffahrtsgericht St. Goar)

Zum Tatbestand:

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er in zwei Tropfblechen und einem Ölfaß ein Ölwassergemisch belassen hat.

Die Berufung wurde als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen:

"Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schiffahrtsgerichts bedarf nach § 313 StPO der Zulassung, weil der Angeklagte zu einer Geldstrafe von weniger als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist. § 313 StPO, der auf Strafverfahren anwendbar ist, enthält für Schiffahrtsstrafsachen keine Einschränkung.
§ 17 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen gilt nur für die Berufung in bürgerlichen Rechtssachen und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen. Auch Art. 34 und 37 der Mannheimer Akte haben nur für Bußgeldsachen Geltung (Bemm/Kortendick, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung 1983, 2. Aufl., Einl. Rdz. 221).

Die in § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen geregelte Ausschluß der Revision in Strafsachen steht einer weiteren Einschränkung des Rechtsmittelweges in Bagatellsachen nicht entgegen, zumal der Senat über die Annahme der Berufung zu entscheiden hat und diese nur dann nicht angenommen wird, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
So verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Der Tatvorwurf als solcher wird mit der Berufung nicht angegriffen. Danach hat der Angeklagte in zwei Tropfblechen und einem Ölfaß ein Ölwassergemisch mit einer Füllhöhe von 5 bzw. 15 cm belassen und sich dadurch der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung gern. § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Er hat das Tatbestandsmerkmal des "Lagerns" von Abfall außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (§ 326 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Unter Lagern ist die Zwischenlagerung vor einer endgültigen Beseitigung zu verstehen (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 326 Rdz. 10 a; Dreher/ Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 326 Rdz. 7; OLG Düsseldorf, MDR 1982, 868; Urteil des Senats vom 10.12.1992 - 3-4/92 S -). Die Tropfbleche und das Ölfaß sind nach dem ADNR für die Lagerung von ölhaltigem Wasser nicht zugelassen. Die Ladung ist vielmehr nach Nr. 10411 Anl. B zum ADNR im Inneren der Laderäume oder fest verbundenen Tanks unterzubringen. Nur dort ist nämlich eine sichere Unterbringung während der Reise gewährleistet. Der Angeklagte war somit gehalten, die Behältnisse nach dem Laden in den Sloptank zu entleeren. Das Ölwassergemisch war von seiner Beschaffenheit her auch geeignet, nachhaltig ein Gewässer zu verunreinigen. Dieses Produkt wirkt sich auch schon in kleinen Mengen nachteilig auf die Wasserfauna- und flora aus."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1996 - Nr.1 (Sammlung Seite 1569); ZfB 1996, 1569