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206 Z - 6/87 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Entscheidungsdatum: 21.09.1987
Aktenzeichen: 206 Z - 6/87
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: -

Leitsatz:

Die Grundsätze des § 852 BGB — Beginn der Verjährungsfrist mit Kenntnisnahme des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen — sind auch für den Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist nach § 117 BSchG anwendbar. Der Geschädigte hat vorhandene Möglichkeiten zur Feststellung von Namen und Adresse des Schiffseigners, Schädigers oder sonstigen Ersatzpflichtigen z. B. durch Einsichtnahme in Register, Befragung zuständiger Behörden usw. auszuschöpfen, andernfalls die einjährige Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, in welchem die Forderung auf Schadensersatz, nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts, fällig geworden ist.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für
die Rheinschiffahrt

vom 21. September 1987

206 Z - 6/87

(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Das MS „Rio Grande" der Beklagten hatte am 21. 10. 1983 einen der Klägerin gehörenden Dalben an einer Umschlagstelle angefahren und so stark beschädig, daß er durch einen neuen ersetzt werden mußte. Die Klägerin verlangt Ersatz der Kosten in Höhe von DM 47000,—. Gegenüber der von der Beklagten geltend gemachten Verjährungseinrede, daß bei Klageerhebung im Mai 1985 die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei, will die Klägerin erst am 1. 2. 1985 erfahren haben, daß die Beklagte die Eigentümerin des MS „Rio Grande" war und wer das Schiff beim Unfall führte. Die Regel des § 852 BGB (Beginn der Verjährung ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen) gelte auch für die einjährige Verjährung gemäß § 117 BSchG. Die Beklagte meint, daß diese Verjährungsfrist mit dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung, nämlich mit dem Zeitpunkt des Unfalls, beginne.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat die Berufungskammer der Rheinzentralkommission dieses Urteil aufgehoben und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:
„...
1. Die im vorliegenden Falle maßgeblichen Verjährungsvorschriften des deutschen Rechts sind die §§ 117, 118 BSchG. Nach § 117 beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Nach § 118 beginnt sie mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Die Prüfung der erhobenen Verjährungseinrede hat deshalb mit der Feststellung zu beginnen, wann die eingeklagte Forderung fällig geworden ist.
Es handelt sich um eine solche aus einer unerlaubten Handlung (Verschulden einer Person einer Schiffsbesatzung). Die Fälligkeit solcher Forderungen tritt mit ihrer Entstehung, die wiederum von dem Zeitpunkt der unerlaubten Handlung abhängt, ein, im vorliegenden Falle also mit dem 21. 10. 1983. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist dem deutschen Binnenschiffahrtsgesetz nicht zu entnehmen. Orientiert man sich nur an ihm, so ist also die eingeklagte Forderung am 21. 10. 1983 fällig geworden, obschon die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht wußte, wer der Eigner des schuldigen Schiffes und damit ihr Schuldner war.
2. Die Frage ist also, ob trotz dieser Ungewißheit die eingeklagte Forderung am 21. 10. 1983 fällig geworden ist. Die für das Gebiet der unerlaubten Handlungen maßgebliche Vorschrift des BGB, des § 852, verneint diese Frage. Nach ihr verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Nach der einhelligen Kommentierung dieser Vorschrift ist das dann der Fall, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der vorgetragenen Tatsachen soviel Erfolgsaussicht hat, daß ihre Erhebung zumutbar ist. Diese Vorschrift spricht eine Selbstverständlichkeit aus. Weiß ich nicht, daß ich durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden erlitten habe, oder weiß ich dies zwar, kenne aber den Schädiger nicht, so kann ich meine Forderung nicht geltend machen. Dies schließt es aus, mir zuzumuten, den Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist hinzunehmen. Dieser wird deshalb auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem ich Schaden und Schuldiger kenne. Nicht anders kann es aber sein, wenn der Beginn der Verjährungsfrist, wie im BSchG, an den Eintritt der Fälligkeit gebunden ist. Nur muß hier der Grundgedanke des § 852 BGB auf den Eintritt der Fälligkeit angewandt werden, d. h., die Fälligkeit kann so lange nicht eintreten, als Schaden oder Schädiger oder beides dem Geschädigten unbekannt sind. Denkt man so, so besteht für den Beginn der einjährigen Verjährung des BSchG die im § 852 BGB normierte Voraussetzung ebenfalls. Nach Ansicht der Berufungskammer ist diese Berufungsweise notwendig. Sie wahrt in diesem Punkte die Einheitlichkeit der Verjährungsregelung im deutschen Recht der unerlaubten Handlungen, indem sie einen selbstverständlichen Grundsatz, der in einer Norm dieser Regelung seinen Ausdruck gefunden hat, auf vergleichbare andere Normen überträgt, in deren Wortlaut er nicht zum Ausdruck kommt.
3. Nach den vorausgegangenen Darlegungen sind für die Entscheidung die folgenden Umstände wichtig.
a) Die vom Rheinschiffährtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin schon am 22. 10. 1983 den Namen des Schiffes kannte, welches den Dalben der Klägerin angefahren hatte.
b) Mit Hilfe dieser Kenntnis hätte die Klägerin Namen und Adresse der Eignerin des Schiffes in Kürze erfahren können, wenn sie die folgenden Möglichkeiten genutzt hätte. Sie hätte bei den Rheinunferstaaten, die Binnenschiffsregister führen, nachfragen können, ob dort das MS „Rio Grande" eingetragen und wer dessen Eigner sei. Sie hätte bei den deutschen Wasserschutzpolizeidienststellen sich nach der Eignerin des genannten Schiffes erkundigen können. Die Berufungskammer ist sicher, daß die Klägering auf einem dieser beiden Wege in Kürze, d. h. noch im Jahr 1983, erfahren hätte, wer die Eignerin von „Rio Grande" war.
c) Vom Geschädigten muß erwartet werden, daß er solche Möglichkeiten, sich Kenntnis von der Person eines Schiffseigners zu verschaffen, dessen Schiff ihm Schaden zugefügt hat, ausnutzt. Tut er das nicht, so muß er sich die Kenntnis zurechnen lassen, die er sich mühelos hätte verschaffen können. Kenntnis von Name und Anschrift eines Schädigers kann dann nicht verneint werden, wenn der Geschädigte diese Tatsache zwar nicht kennt, er sich diese Kenntnis aber mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (BGHNJW 55, 706).
Im vorliegenden Falle hätte sich die Klägerin die Kenntnis der Eignerin des MS „Rio Grande" in der Zeit vom 22.10. bis 31. 12. 83 verschaffen können, wenn sie die geschilderten Möglichkeiten genutzt hätte. Statt dies zu tun, hat sie sich nach ihrem eigenen Vortrag darauf verlassen, daß die Wasserschutzpolizei nach dem Schiff „fahndete" in der Erwartung, bei dieser Aktion werde auch der Eigentümer ermittelt werden. Deshalb blieb sie passiv. Im Gegensatz zu Klägerin und auch zum Rheinschiffahrtsgericht ist die Berufungskammer der Ansicht, daß diese auf Passivität des Geschädtigten beruhende Unkenntnis der Person des Schädigers den Eintritt der Fälligkeit der Forderung auf Schadenersatz nicht hinausschiebt. Die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen, daß die Wasserschutzpolizei eine Aufgabe für sie erfüllen werde, die sie selbst zu erfüllen hatte.
Die Fälligkeit der Forderung der Klägerin ist also noch im Jahre 1983 eingetreten.
d) Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beklagte sich nicht als Schädiger bei der Klägerin gemeldet hat, obschon auch sie von dem Schadensereignis durch den Havariebericht des Kapitäns von „Rio Grande" bald Kenntnis erhielt. Eine Rechtspflicht des Schädigers, sich beim Geschädigten zu melden, besteht nicht. Die Nichtmeldung des Schädigers kann allerdings die Bemühungen des Geschädigten erschweren und verzögern, den Schädiger zu finden. Ist dem so, so wirkt sie sich zum Nachteil des Schädigers dahin aus, daß der Eintritt der Fälligkeit der Forderung auf Schadenersatz und damit im vorliegenden Falle der Beginn der Verjährung hinausgeschoben wird. Eine weitere Bedeutung hat das Schweigen des Schädigers im Zusammenhang mit der Verjährung nicht.
..."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.2 (Sammlung Seite 1248 f.); ZfB 1989, 1248 f.