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203 B - 12/87 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 07.12.1987
Aktenzeichen: 203 B - 12/87
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsätze:

1) Der Mangel an Arbeitskräften entschuldigt nicht die Fahrt mit unterbemannten Schiffen. Wenn die vorschriftsmäßige Besatzung nicht beschafft werden kann, darf die Fahrt nicht angetreten werden.
2) Wiederholte Verstöße gegen die Mindestbemannungsvorschriften rechtfertigen auch eine besonders strenge Buße.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 7. Dezember 1987

203 B - 12/87

(Rheinschiffahrtsgericht Mainz)

Zum Tatbestand:

Der Betroffene ist als kaufmännischer Angestellter für die Besatzung der Schiffe der Firma R. verantwortlich, darunter auch für Schubboote und Schubleichter eines Schubverbandes, auf dem bei einer Kontrolle der Wasserschutzpolizei am 5. 12. 1985 ein zur Mindestbesatzung gehörender Matrose — seit dem 29. 11. 1985 — fehlte. Zu seiner Entlastung führt der Betroffene an, daß er sich seit April 1985 um genügend Personal bemüht habe. Am 5. 12. 1985 hätten von den insgesamt 35 Arbeitnehmern seiner Firma nur 28 Personen den Dienst angetreten, so daß er nicht alle Schiffe habe voll besetzen können.
Auf seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der WSD Südwest über DM 300,— kam es zur Hauptverhandlung vor dem Rheinschiffahrtsgericht, das die Geldbuße auf DM 1000,— erhöhte. Die Berufungskammer der Rheinzentralkommission hat die Berufung des Betroffenen kostenpflichtig zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Der Betroffene stellt nicht in Abrede, daß er als verantwortlicher Disponent es unterlassen hat, den Schubverband der Firma mit einer den Vorschriften von § 14.07 Ziff. 1 RhSchUO genügenden Mindestbesatzung zu versehen. Sein Einwand, er sei wegen Mangel an Arbeitskräften nicht in der Lage gewesen, diesen Vorschriften zu genügen, ist unerheblich. Wenn ihm tatsächlich trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, den Schubverband mit ausreichendem Personal zu versehen, so hätte er die Fahrt gänzlich unterlassen müssen.
Durch sein Verhalten hat er somit gegen die Vorschriften für die Mindesbesatzung verstoßen.
Was die Höhe der Buße anbelangt, so mag zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er sich um die erforderliche Besatzung des Schubverbandes — erfolglos — bemüht hat. Andererseits wirkt sich belastend aus, daß er in den Jahren 1984 bis 1986 wegen Mindesbesatzungsverstößen wiederholt gebüßt worden ist und sich dessen ungeachtet wiederum über die ihm bekannten Vorschriften für die Mindestbesatzung hinweggesetzt hat. Die verfügte Buße ist daher seinem nicht geringfügigen Verschulden angemessen.
...“

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr. 6 (Sammlung Seite 1269); ZfB 1989, 1269