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195 B - 4/87 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 06.05.1987
Aktenzeichen: 195 B - 4/87
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 6. Mai 1987

195 B - 4/87

(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)


Zur Begründung des Urteils:

Gegen den Betroffenen war vom Rheinschiffahrtsgereicht wegen einer Ordnungwidrigkeit eine Geldbuße von DM 100,- festgesetzt worden. Die Berufung des Betroffenen war zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet worden. „Damit wird", wie es in dem Urteil heißt, „gemäß Artikel 37 § 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte die Berufung als nicht angebracht erachtet. Das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichtes Mannheim vom 8.11. 1985 ist somit rechtskräftig. Gemäß § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafgesetzordnung hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschifffahrtsgericht Mannheim unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorzunehmen ist."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.2 (Sammlung Seite 1249); ZfB 1989, 1249