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195 B - 4/87 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 06.05.1987
Aktenzeichen: 195 B - 4/87
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 6. Mai 1987

(Auf die Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 8. November 1985 - OWi 1044/85 RhSch -)

Entscheidungsgründe:

Der Betroffene hat gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 8.11.1985, rechtszeitig Berufung eingelegt. Die Berufung ist aber nicht begründet worden. Damit wird gemäß Artikel 37 § 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte die Berufung als nicht angebracht erachtet. Das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 8. November 1985 ist somit rechtskräftig. Gemäß § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschifffahrtsgericht Mannheim unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorzunehmen ist.

Es wird deshalb für Recht erkannt:

1) Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgericht Mannheim vom 8. November 1985 wird als unzulässig verworfen. Der angefochtene Beschluss wird bestätigt.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Betroffene.

3) Deren Festsetzung gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim.

Der Stellvertretende Gerichtskanzler:                          Der Vorsitzende:

A. Bour                                                                         P.P. VREEDE